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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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1 72 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S -O<br />

Es wird dabei vorausgesetzt, <strong>das</strong>s die Geburt vor dem Tode<br />

des Herrn stattfindet. Wenn aber der Herr stirbt, während die von<br />

ihm geschwängerte Sklavin noch nicht geboren hat, so gilt sie in-<br />

sofern für frei, als irgend welcher Besitz, der ihr zufällt, vom Tode<br />

ihres Herrn an als ihr Eigenthum anzusehen ist, thatsächlich er-<br />

langt sie die Freiheit aber erst durch die Geburt eines Kindes.<br />

Für die rechtlichen Folgen der Geburt ist es einerlei, ob <strong>das</strong><br />

Kind lebendig oder todt zur Welt kommt, als eines von Zwillingen,<br />

als ausgetragenes Kind oder als eine solche Frühgeburt, für deren<br />

Zerstörung Jemand als Sühne einen Sklaven zu zahlen haben würde, lo<br />

Bei dem Embryo gilt als Regel, <strong>das</strong>s er nach sachkundigem Ur-<br />

theil bereits in Etwas die menschliche Gestalt bekunden muss. In<br />

dubio hat diejenige Ansicht zu gelten, welche <strong>das</strong> Vorhandensein<br />

menschlicher Form annimmt.<br />

Der Herr darf seine Muttersklavin nicht verkaufen ausser an<br />

sie selbst, d. h. er darf sie gegen irgend eine Gegenleistung frei<br />

lassen, sofern er selbst völlig frei ist. Denn ein Theil-Sklave kann<br />

seine Muttersklavin nicht an sie selbst verkaufen, da er nicht im<br />

Stande ist <strong>das</strong> Patronat <strong>über</strong> sie zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

Wenn der Herr einen Theil seiner Muttersklavin an sie selbst 20<br />

verkauft, so wird durch Ausstrahlung auch der übrige Theil der<br />

Sklavin frei, ohne <strong>das</strong>s sie verpflichtet ist ihn für den Theil ihrer<br />

Person, auf den die Ausstrahlung sich erstreckt, zu entschädigen.<br />

Der Herr darf seine Muttersklavin an einen Dritten weder<br />

verkaufen noch verschenken noch verpfänden noch durch Testa-<br />

ment vermachen. Dagegen darf er ihr direkt die Freiheit schenken,<br />

darf ihr auch leihweise die Freiheit gewähren, wenn sie ihm eine<br />

Stellvertreterin liefert. Er darf nicht <strong>über</strong> sie als fromme Stiftung<br />

verfügen.<br />

wohnen,<br />

Der Herr darf seiner Sklavin oder Muttersklavin nicht bei- 30<br />

a) wenn sie ihm durch Blut, Milch oder Verschwägerung ver-<br />

wandt ist;<br />

b) wenn sie mit einem Anderen verheirathet ist;<br />

c) wenn er Theil-Sklave ist;<br />

d) wenn sie die muslimische Sklavin eines Nicht-Muslimischen<br />

Herrn ist;

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