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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Das Compagnie-Geschäft ist rechtskräftig, wenn<br />

es folgenden fünf Bedingungen entspricht:<br />

a) Das Gesellschaftskapital (Joint stock) muss aus<br />

couranter Landesmünze bestehen.<br />

b) Die Münzsorten müssen je von derselben Art und<br />

Güte sein.<br />

c) Das Gesellschaftskapital muss einen einzigen un-<br />

eetheilten Fonds bilden.<br />

d) Jeder einzelne Compagnon muss dem andern <strong>das</strong><br />

Verfügungsrecht <strong>über</strong> seinen Antheil gewähren.<br />

e) Gewinn und Verlust wird pro rata der Antheile<br />

berechnet.<br />

§ 2. Jeder der Compagnons kann von dem Compagnie-<br />

geschäft zurücktreten, wann er will.<br />

§ 3. Wenn einer der Compagnons stirbt, ist der<br />

Compagnie-Vertrag erloschen.

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