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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5^2 Buch IV. Kap. 25. Depositum. Anmerkungen. S 5<br />

heit, Epilepsie oder ähnliche Dinge, welche dem Menschen die<br />

volle freie Verfügung <strong>über</strong> sich und seinen Besitz nehmen.<br />

Die schriftliche Notiz eines Sterbenden, <strong>das</strong>s irgend etwas ein<br />

Depositum des N. N. sei, ist rechtsunwirksam. Der Erbe darf ein<br />

von anderer Seite als Depositum beanspruchtes Objekt nur dann<br />

herausgeben, wenn der Fordernde die Richtigkeit seiner Forderung<br />

beweisen kann oder wenn der Erbe oder der Erblasser vor seinem<br />

Tode ein hierauf bezügliches, rechtskräftiges Geständniss abgelegt<br />

hat (Kap. 1 1).

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