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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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goQ Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. S ^^<br />

der milden Auffassung Raum zu geben und von dem Handab-<br />

hauen abzusehen.<br />

Wenn zwei Personen einen Diebstahl begehen und die eine<br />

behauptet, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt ihr oder ihnen beiden gehöre, so wird<br />

bei- beiden vom Handabhauen abgesehen. Wenn aber der zweite<br />

die Aussage des ersteren leugnet, wird seine (des zweiten) Hand<br />

abgehauen.<br />

Wenn ein muslimischer Dieb von den gewöhnlichen Ausrüstungs-<br />

gegenständen einer Moschee etwas stiehlt, wird er nicht mit Handab-<br />

hauen bestraft, wohl aber der christliche oder jüdische Dieb. Da- lo<br />

gegen wird der Diebstahl der für einen Festtag bestimmten Lampen<br />

oder Teppiche, oder ein Diebstahl an den Balken, Wänden, dem<br />

Thor, den Säulen, dem Dach der Moschee, ferner der Diebstahl gestickter<br />

Kanzeldecken sowie der Decke der Kaaba unter allen Um-<br />

ständen mit Handabhauen bestraft.<br />

Wenn der Muslim den für öffentliche Zwecke bestimmten Theil<br />

des Fiscus bestiehlt, wird er nicht mit Handabhauen bestraft, wohl<br />

aber der Nicht-Muslim. Wie gegen die Moschee, hat der Muslim<br />

gegen diesen Theil des Fiscus ein allgemeines <strong>Recht</strong>.<br />

Wenn öffentliche Gelder gestohlen werden, die bestimmt waren 20<br />

zum Nutzen derjenigen Nation oder Religionsgesellschaft, der der<br />

Dieb, seine Ascendenten und Descendenten angehören, so wird er<br />

nicht mit Handabhauen bestraft. Anderen Falls findet Handab-<br />

hauen Statt.<br />

Diebstahl begangen von einem Muslim oder Nicht-Muslim an<br />

einer frommen Stiftung (Wakf) für Zwecke allgemeiner Wohlthätig-<br />

keit wird nicht mit Handabhauen bestraft, wohl aber Diebstahl an<br />

einem solchen Wakf, <strong>das</strong> einer bestimmten Penson vermacht ist.<br />

Ein Diebstahl, begangen an dem Besitz eines Ascendenten oder<br />

Descendenten, oder von einem Sklaven begangen an dem Besitz 30<br />

seines Herrn wird nicht mit Handabhauen bestraft.<br />

Wenn der Diebstahl ein solcher ist, <strong>das</strong>s ein Freier deshalb<br />

nicht mit Handabhauen bestraft werden würde, so wird, wenn der<br />

Dieb ein Sklave ist, derselbe auch nicht mit Handabhauen bestraft.<br />

Dies gilt z. B. für den Fall, <strong>das</strong>s ein Sklave den Ascendenten oder<br />

Descendenten seines Herrn bestiehlt.<br />

Wenn der Herr die Habe seines servus contrahens oder die

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