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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Der Landarbelts-Vertrag ist nur in der Anwen-<br />

dunof auf Palmen- oder Wein-Pflanzunoren Q^ültiof.<br />

8 2. Der Landarbeits- Vertrag ist rechtskräftior,<br />

a) wenn der Besitzer die von dem Arbeiter zu leistende<br />

Arbeit auf eine bestimmte Zeit limitirt, und<br />

b) wenn er dem Arbeiter einen bestimmten Theil des<br />

Erträgnisses als Aequivalent zusichert.<br />

§ 3. Die Landarbeit ist eine doppelte:<br />

a) solche, die der Frucht zu Gute kommt. Diese ist<br />

von dem Arbeiter zu leisten.<br />

b) solche, die dem Boden zu Gute kommt. Diese ist<br />

von dem Besitzer zu leisten.<br />

S ach au, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. 34

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