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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 3 Buch IV. Kap. 23. Das Finden verlorener Sachen. 649<br />

beginnt <strong>das</strong> Jahr der Anzeigepflicht mit dem Moment, wo der Finder<br />

den Entschluss fasst <strong>das</strong> Objekt zu seinem Besitze zu erwerben<br />

(und nicht es aufzubewahren bis zum Erscheinen des Besitzers oder<br />

es abzugeben an den Richter).<br />

Der Finder ist nicht verpflichtet ohne Unterbrechung <strong>das</strong> ganze<br />

Jahr hindurch den Fund zu annonciren, sondern zuerst zwei Mal am<br />

Tage, bei Tages-Anfang und Ende, dagegen nicht Nachts und nicht<br />

während der Zeit der Siesta, später jede Woche ein oder zwei<br />

Mah Indessen die genauere Bestimmung lautet: Der Finder soll<br />

zunächst eine Woche lang jeden Tag zwei Mal, bei Tages-Anfang 10<br />

und -Ende annonciren; darauf eine oder zwei Wochen lang jeden<br />

Tag ein Mal, nämlich bei Tages-Ende; später 7 Wochen lang jede<br />

Woche ein Mal oder zwei Mal; schliesslich bis zum Ende des Jahres<br />

jeden Monat ein Mal oder zwei Mal.')<br />

Es ist empfehlenswerth für den Finder bei seiner Ankündigung<br />

einige der Eigenschaften des Fundobjektes zu erwähnen, dagegen<br />

verboten sie alle zu erwähnen, denn wenn er alle Eigenschaften<br />

angiebt, kann ein Betrüger <strong>das</strong> Objekt als sein Eigenthum fordern,<br />

indem er behauptet, <strong>das</strong>s er ein Objekt der angegebenen Art verloren<br />

habe, und wenn der Finder keine der Eigenschaften der Sache 20<br />

verschwiegen hat, bleibt kein Kriterium übrig, mit Hülfe dessen man<br />

den Anspruch eines Betrügers prüfen kann. Wenn daher Jemand<br />

die sämmtliclien Eigenschaften des Fundobjektes angiebt und damit<br />

die Möglichkeit der Prüfung schwindelhafter Ansprüche zerstört, ist er<br />

für die Folge seines Thuns vcniiitivortlich. Entgegengesetzt die<br />

Bestimmung oben S. 646, wenn der Finder, um sich seinen Fund be-<br />

zeugen zu lassen, den Zeugen sämmtliche Eigenschaften und Merk-<br />

male des Fundobjektes mittheilt.<br />

Der Finder hat nicht die Kosten der Annoncirung zu tragen,<br />

wenn er <strong>das</strong> Objekt nur für den Besitzer aufheben will, aber er 30<br />

muss es annonciren und der Richter bestreitet die Kosten aus dem<br />

Staatsschatz ohne Anspruch auf Ersatz oder er macht eine Anleihe<br />

zu Lasten des Besitzers. Eventuell kann auch der Richter den<br />

'') Eine andere, weniger gut beglaubigte Art der Vertheilung<br />

der Anzeigepflicht <strong>über</strong> <strong>das</strong> Jahr s. bei Baguri 11, 57, 13— 15.

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