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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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234<br />

Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. % 19<br />

Eine Ausnahme von dieser Regel bildet folgende Bestimmung:<br />

Wenn der Werth der gerammten Legate den Werth des Drittels<br />

der Masse nicht erreicht, so kann der Testator den durch die Legate<br />

nicht beanspruchten Rest des Drittels zu einem Wakf für seine<br />

Erben pro rata ihrer Erbantheile machen. Ein solcher Wakf ist<br />

auch ohne Genehmigung der Erben rechtsgültig.<br />

Ein Kniff aus der Praxis des Erbrechts, wie man eines seiner<br />

Kinder gegen<strong>über</strong> den anderen bevorzugen kann, ist folgender:<br />

,.Ich vermache meinem Nachbar Zaid ein Legat von looo De-<br />

naren, wenn er meinem Kinde X 500 Denare schenkt." Eine solche 10<br />

testamentarische Verordnung ist gültig.<br />

Seinen Erben durch Testament <strong>das</strong>jenige zu vermachen, was<br />

ihnen auf Grund des Intestat-Erbrechts zukommt, ist rechtsunwirk-<br />

sam. Wenn aber der Testator einem seiner Erben ein bestimmtes<br />

Objekt verschreibt, dessen Werth den Werth des Erbantheils des<br />

betr. Erben nicht <strong>über</strong>steigt, so ist <strong>das</strong> zulässig, bedarf aber der<br />

Genehmigung der übrigen Erben.<br />

Gültig ist auch eine solche testamentarische Verordnung, <strong>das</strong>s<br />

ein bestimmtes Objekt des Nachlasses an den oder den verkauft<br />

werden soll.<br />

20<br />

Wenn der Fiscus- der Erbe ist, darf der Erblasser ohne Ge-<br />

nehmigung der Erben einer Privatperson ein Legat vermachen, aber<br />

nicht mehr als ^3 ^^^ Masse. Vgl. S. 232, 31.<br />

Für die Bestimmung, wer Erbe ist, wer nicht, sind maassgebend<br />

die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Testators, nicht diejenigen<br />

der Zeit, in welcher er sein Testament machte. Wenn Jemand, der<br />

keine Kinder hat, seinem Bruder ein Legat vermacht, ihm aber vor<br />

seinem Tode noch ein Sohn geboren wird, bleibt <strong>das</strong> Legat be-<br />

stehen, denn es ist nunmehr ein Legat für einen Nicht-Erben.<br />

Wenn dagegen Jemand, der einen Sohn hat, seinem Bruder ein 30<br />

Legat vermacht, der Sohn aber vor dem Vater stirbt, wird der<br />

Bruder Erbe und <strong>das</strong> zu seinen Gunsten gemachte Legat ist nur<br />

dann gültig, wenn die übrigen Erben es genehmigen.<br />

Die Erben haben ihre Einwilligung zu dem zu Gunsten eines<br />

unter ihnen gemachten Legates erst nach dem Tode des Testators<br />

auszusprechen, und können dieselbe, nachdem sie sie einmal ge-<br />

geben, nicht zurücknehmen. Eine in einem solchen Falle schon<br />

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