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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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238 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. S 22<br />

b) die Ausführung seiner testamentarischen Verfügungen;<br />

c) die Vormundschaft oder Curatel <strong>über</strong> seine unmündigen,<br />

geisteskranken oder wegen ungenügend entwickelter Geisteseigen-<br />

schaften (z. B. wegen Verschwendung) unter Curatel zu stellender<br />

Kinder.<br />

Zu den fünf Bedingungen, welche der Testamentsvollstrecker<br />

erfüllen muss, ist im Einzelnen zu bemerken:<br />

Der Christ (Judej kann nicht Testamentsvollstrecker für einen<br />

Muslim sein, wohl aber für einen Nicht- Muslim. Es ist hierfür<br />

irrelevant, ob der Testamentsvollstrecker wie der Verstorbene Unter- 10<br />

than eines Muslimischen Staates ist oder nicht.<br />

Der Sklave kann, solange er nicht ganz frei ist, nicht Testaments-<br />

vollstrecker sein.<br />

Unter vertrauensivürdig ist zu verstehen bürgerlicJi uuöescholten^)<br />

Die Unbescholtenheit des Nicht-Muslim ist durch zwei Muslimische<br />

Zeugen, welche seine Religion kennen, zu attestiren. Sie muss unter<br />

allen Umständen einwandfrei und unbestritten sein.<br />

Zu den genannten Bedingungen kommen noch zwei weitere hinzu:<br />

6) Der betreffende muss körperlich im Stande sein die Pflichten<br />

des Amtes zu erfüllen. Dadurch sind kranke oder altersschwache 20<br />

Personen ausgeschlossen, nicht aber der Blinde.<br />

7) Es darf nicht zwischen ihm und derjenigen Person, deren<br />

Vormundschaft er <strong>über</strong>nehmen soll, Feindschaft bestehen.<br />

Die Person, welche zum Testamentsvollstrecker ernannt werden<br />

soll, muss die genannten 7 Eigenschaften ziir Ztit des Todes des<br />

Erblassers in sich vereinigen. Es kann also z. B. ein Sklave zum<br />

Testamentsvollstrecker ernannt werden, und er <strong>über</strong>nimmt dies Amt,<br />

wenn er zur Zeit des Todes des Testators frei ist. Sobald ein rite<br />

ernannter Testamentsvollstrecker eine der 7 Eigenschaften verliert,<br />

muss er von seinem Amte zurücktreten. 30<br />

Die Mutter eines unmündigen Kindes kann zum Vormund des-<br />

selben bestimmt werden, wenn sie die genannten Bedingungen er-<br />

füllt. Sie kann auch nach der Wiederverheirathung die Vormund-<br />

schaft behalten, wenn nicht der Verstorbene für diesen Fall in seinem<br />

Testament etwas anderes bestimmt hat.

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