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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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•jt2 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S 27<br />

Zurücknahme des Zeugnisses und falsches Zeugniss nach dem<br />

Minhäg III S. 420—424 unter Berücksichtigung der Nihäje VIII<br />

s. 153—157-<br />

Wenn ein Zeuge sein Zeugniss abgelegt hat, es aber dann<br />

zurücknimmt, bevor noch <strong>das</strong> Urtheil gefällt ist, ist der Urtheils-<br />

spruch unmöglich.<br />

Findet die Zurückziehung Statt, nachdem <strong>das</strong> Urtheil gesprochen,<br />

aber bevor es vollstreckt worden ist, so wird in einem Civilprocess<br />

<strong>das</strong> Urtheil vollstreckt, nicht dagegen in einem Kriminalprocess.<br />

Findet schliesslich die Zurückziehung Statt, nachdem <strong>das</strong> Urtheil 1°<br />

bereits vollstreckt worden ist, so hat sie keinerlei rückwirkende Kraft<br />

auf <strong>das</strong> Urtheil.<br />

Wenn <strong>das</strong> Urtheil lautet auf talio oder Tod wegen Apostasie<br />

oder Steinigung wegen Ehebruch oder Geisselung wegen Verleumdung<br />

(oder Handabhauen wegen Diebstahls) und der Verklagte getödtet<br />

wird oder in Folge der Strafe stirbt, wenn darauf die Zeugen er-<br />

klären, <strong>das</strong>s sie absichtlich falsches Zeugniss abgelegt haben, so<br />

unterliegen sie der talio oder haben eventuell zusammen <strong>das</strong> erhöhte<br />

Sühnegeld zu zahlen.<br />

Wenn der Richter gesteht, in dieser Sache absichtlich ein falsches -o<br />

Urtheil gefällt zu haben, so unterliegt er der talio. Wenn sowohl<br />

der Richter wie die Zeugen gestehen gegen besseres Wissen und |<br />

Gewissen gehandelt zu haben, so unterliegen sie der talio.<br />

Wenn sie dagegen erklären, <strong>das</strong>s sie aus Irrthum falsch ge<br />

handelt haben, haben sie <strong>das</strong> ermässigte Sühnegeld zu zahlen, der<br />

Richter die eine Hälfte und die Zeugen die andere.<br />

Wenn der dem Richter verantwortliche Leumundszeuge oder<br />

Muzakki (s. Anm. zu 5 10) <strong>das</strong> von ihm ausgestellte Zeugniss<br />

zurücknimmt, so ist er dafür verantwortlich (wie jeder Zeuge, der<br />

sein Zeugniss zurücknimmt). 30<br />

Wenn in einem Blutprocess der Inhaber des Blutrechtes (nach<br />

Ausführung der talio) seine Anklage zurücknimmt, unterliegt er der<br />

talio oder hat <strong>das</strong> Sühnegeld zu zahlen. Ueber den Fall, <strong>das</strong>s zu-<br />

gleich mit ihm auch die Zeugen ihr Zeugniss zurücknehmen, be-<br />

stehen zwei Ansichten : nach der einen unterliegt der Inhaber des<br />

. Blutrechts allein der talio oder muss allein <strong>das</strong> Sühnegeld zahlen.<br />

A

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