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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 14 Buch IL Freilassung. Anmerkungen. jtl<br />

verpflichtet den vereinbarten Preis zu den vereinbarten zwei oder<br />

mehr Terminen zu zahlen. Nach Zahlung der letzten Rate ist der<br />

Sklave frei.<br />

sind vier:<br />

Die Elemente der Lehre von der manwnissio contractualis<br />

der herus contrahens,<br />

der servus contrahens,<br />

der Preis oder <strong>das</strong> Aequivalent,<br />

die Form des Contraktes ').<br />

Der herus contrahens muss nach freier Wahl handeln und recht- lo<br />

lieh befugt sein eine geschenkartige Zuwendung^} zu machen, sowie<br />

<strong>das</strong> Patronat, <strong>das</strong> aus der manumissio contractualis hervorgeht, zu<br />

<strong>über</strong>nehmen. Negativ ausgedrückt: er darf nicht unter einem ge-<br />

setzwidrigen Zwange handeln, er darf nicht minderjährig sein, nicht<br />

geisteskrank, nicht wegen Verschwendung oder Bankrott unter<br />

Curatel stehen. Ferner können ein servus contrahens und ein Theil-<br />

Sklave nicht eine manumissio contractualis verfügen, selbst nicht<br />

mit Genehmigung ihres Herrn, weil beide nicht im Stande sind <strong>das</strong><br />

Patronat zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

Wenn ein Herr in seiner Todeskrankheit eine manumissio con- 20<br />

tractualis verfügt, wird der frei werdende Sklave von dem Legats-<br />

Drittel (nicht von der Gesammtmasse der Erbschaft) abgerechnet.<br />

Wenn aber der Werth des servus contrahens den Werth des Legats-<br />

Drittels <strong>über</strong>steigt, wird von dem Sklaven nur so viel frei, als aus<br />

dem Legats-Drittel bestritten werden kann, Hinterlässt der Herr<br />

200 Denare und einen servus contrahens im Werthe von 100 Denaren,<br />

also im Ganzen 300 Denare, so wird der ganze Sklave frei.<br />

Hinterlässt der Herr 100 Denare und einen Sklaven im Werthe<br />

von 100 Denaren, also im Ganzen 200 Denare, so wird der Sklave<br />

nur zu ^3 frei' 30<br />

Hinterlässt aber der Herr nichts als den servus contrahens, so<br />

wird dieser zu Y3 frei.<br />

Ein Nicht-Muslim und ein Trunkener können die contraktliche<br />

Freilassung verfügen, nicht dagegen ein vom Islam abtrünniger.<br />

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