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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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?4.6 Buch IV. Kap. 4. Vermögens-Sequestration. Anmerkungen. g !<br />

gelten Ausgaben für fromme Zwecke, für Essen, Trinken, Kleidung<br />

und für den Ankauf von vielen Sklavinnen nicht als Verschwendung.<br />

Ad d: Bankrott ist derjenige, dessen Vermögen für die Be-<br />

zahlung einer momentan fälligen Schuld nicht ausreicht. Der Richter<br />

verhängt <strong>über</strong> ihn oder <strong>über</strong> seinen Vormund, wenn der Bankrotte<br />

unmündig ist, die Sequestration entweder auf Verlangen der Gläubiger<br />

oder auf Verlangen des Bankrotten selbst. Ex officio muss der<br />

Richter die Sequestration verhängen, wenn der Gläubiger selbst unter<br />

Sequester steht oder abwesend ist, und in loco keinen Vertreter<br />

(Vormundj hat. 10<br />

Der Bankrotte ist gehalten seine Zahlungsunfähigkeit durch<br />

einen Eid zu erhärten, wenn von irgendwelchem ihm gehörigen<br />

Besitze nichts bekannt ist. Weiss man aber, <strong>das</strong>s er etwas besitzt,<br />

so muss er für seine Zahlungsunfähigkeit den Beweis liefern. Der-<br />

jenige, dessen Zahlungsunfähigkeit nicht auf diese Weise festgestellt<br />

ist, wird gefangen gesetzt und hat dem Gefängniss und dem Gc-<br />

fangenwärter Miethe zu zahlen.<br />

Diese Art Schuldhaft ist aber unzulässig, wenn der Schuldner<br />

ein Ascendent väterlicher oder mütterlicher Seite von dem Gläubiger<br />

ist, ferner wenn der Schuldner krank, ein Kind, ein Geisteskranker, 20<br />

ein Reisender oder ein weibliches Wesen ist, die nicht gewohnt<br />

war, für ihren Unterhalt <strong>das</strong> Haus zu verlassen.<br />

Der Gefangene hat für seine Haft Miethe zu zahlen, wenn er<br />

noch Besitz hat; anderenfalls zahlt der Fiscus für ihn oder, wo ein<br />

solcher nicht vorhanden ist, die reichen Mitglieder der Muslimischen<br />

Gemeinde.<br />

Die Schuld, wegen deren eine Bankrott-Erklärung eintreten<br />

kann, muss fällig, bereits fällig sein; sie ist nicht möghch wegen<br />

einer in Zukunft fälligen Schuld.<br />

Ferner muss diese Schuld vcrbUidlich, obligatorisch sein, nicht 30<br />

eine solche, von der der Schuldner jeden Moment nach Belieben<br />

zurücktreten kann, wie z. B. die von dem servus contrahens zu<br />

leistenden Terminzahlungen (Buch II ^ 15).<br />

Ferner muss der Gläubiger ein Mensch sein, nicht Gott. Denn<br />

Niemand wird für bankrott erklärt, wenn er z. B. die Armen-Steuer<br />

oder eine in Folge einer Auflehnung gegen Gottes Gesetz zu<br />

leistende Sühne nicht aufbringen kann.

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