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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 57 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. gc<br />

ergeben sich dann auch vermögensrechtHche Fragen betreffend die<br />

Ehegabe der auf diese Weise geschiedenen Frau.<br />

Wenn Jemand mit einem Mädchen von weniger als 2 Jahren<br />

verheirathet ist und diese von der Milch seiner Mutter, Schwester<br />

oder einer anderen Ehefrau von ihm trinkt') oder in die Nase in-<br />

jicirt bekommt, ist die Ehe annullirt. Das Kind hat dann <strong>das</strong><br />

Anrecht auf die Hälfte ihrer Ehegabe gegen den Mann, während<br />

die andere Hälfte an ihn zurückfällt; andrerseits hat der Matin gegen<br />

die weibliche Person, welche die Milch gewährt hat, den Anspruch<br />

auf eine halbe Durchschnitts-Ehegabe. lo<br />

Wenn die Baby-Frau^) die Milch einer der genannten Frauen<br />

trinkt, während dieselbe schläft, so ist die Ehe ebenfalls annullirt,<br />

aber in diesem Fall hat M'eder die Baby-Frau eine Forderung gegen<br />

den Mann noch der Mann eine Forderung gegen die Frau, welche<br />

die Milch hergegeben hat. Praktisch gestalten sich dadurch die Ver-<br />

hältnisse so, <strong>das</strong>s die Baby-Frau aus einer Ehefrau des Mannes nun-<br />

mehr seine Verwandte wird, Milchschwester oder Milch-Nichte oder<br />

Milch-Tochter, und dadurch ein Erbrecht gegen ihn erlangt.<br />

Wenn ein Mann mit einer erwachsenen Frau und einer Baby-<br />

Frau verheirathet ist und die Mutter der ersteren die Baby-Frau 20<br />

ihre Milch trinken lässt, so ist die Ehe der beiden Frauen annullirt,<br />

da ein Mann nicht mit zwei Schwestern zugleich verheirathet sein<br />

kann. Die Baby-Frau bekommt die Hälfte ihrer Ehegabe von dem<br />

Manne, und der Mann bekommt von der Frau, welche die Milch<br />

gegeben hat, eine halbe Durchschnitts-Ehegabe. Hinterher steht es<br />

natürlich dem Manne frei, ab integro die eine oder andre wieder zu<br />

heirathen.<br />

Was hier von der Baby-Frau gesagt ist, gilt auch von der er-<br />

wachsenen Frau, sofern der Mann ihr noch nicht beigewohnt hat,<br />

d. h. sie hat <strong>das</strong> Anrecht auf die Hälfte ihrer Ehegabe. Wenn aber 30<br />

der Mann ihr bereits beigewohnt hat, wodurch sie für den Fall der<br />

Lösung der Ehe <strong>das</strong> Anrecht auf die ganze Ehegabe gewinnt,<br />

wird der Mann dadurch schadlos gehalten, <strong>das</strong>s er gegen die Frau,<br />

') D. h. hier wie im Folgenden: wenn sie in einer Weise die<br />

Milch bekommt, welche nach § 56 eine Milchverwandtschaft begründet.<br />

^) Baby-Frau oder Baby-Mann soll heissen: verheirathete Kinder,<br />

die noch nicht 2 Mondjahre alt sind.

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