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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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6o8 Buch IV. Kap. 21. Stiftung, Wakf. Anmerkungen.<br />

während die auf den unfreien Theil entfallende Rate dem Besitzer<br />

desselben zufällt. Wenn der Besitzer des unfreien Theiles eines<br />

solchen Sklaven seinen Theil dem freien Theil, d. h. dem Sklaven,<br />

soweit er frei ist, stiftet, so ist <strong>das</strong> zulässig. Wenn eine Vereinbarung<br />

dar<strong>über</strong> besteht, <strong>das</strong>s der Theil-Sklave zu Zeiten frei, zu Zeiten<br />

Sklave ist, so geht eine Stiftung, die ihm in jener Zeit zukommt,<br />

in seinen Besitz <strong>über</strong>, während sie, wenn sie in letzterer Zeit ihm<br />

gestiftet wird, in den Besitz seines Herrn <strong>über</strong>geht.<br />

Eine Stiftung zu Gunsten des servus contrahens ist rechtskräftig<br />

und bleibt in Kraft, wenn der Sklave frei wird. War die Stiftung 10<br />

auf die Zeit, solange er noch servus contrahens sein werde, be-<br />

schränkt, so ist die Stiftung ohne Sc/duss, d. h. sie kann nicht in<br />

perpetuum fortdauern, weil der Beneficiar doch einmal aufhören<br />

muss servus contrahens zu sein. Daher ist die Stiftung ungültig<br />

(s. Anm. zu §<br />

i? b). Wenn der Sklave den zwischen ihm und<br />

seinem Herrn abgeschlossenen Vertrag aufgiebt, ist die Stiftung<br />

ohne Anfang, d. h. der servus contrahens, dem die Stiftung ver-<br />

macht worden war, existirt nicht mehr, sondern ist wieder ein ein-<br />

facher Sklave geworden. Daher ist die Stiftung ungültig (s. Anm.<br />

zu 5<br />

I, b). 20<br />

Ein Apostat oder ein Jwstis können nicht Beneficiar sein,<br />

wohl aber ein dem Islamischen Staate angehöriger Christ, sofern<br />

<strong>das</strong> Objekt Besitz eines Christen werden kann.<br />

Es kann Niemand sich selbst etwas stiften. So Schäiii, während<br />

Abu Hanifa es erlaubt. Doch kann diese Bestimmung umgangen<br />

werden. Wenn Jemand erklärt: „Ich stifte dies dem gebildetsten<br />

der Kinder meines Vaters", und er selbst der gebildetste ist, so ist<br />

die Stiftung zulässig.<br />

Man kann nicht dem Vieh, <strong>das</strong> gewöhnHchen Besitz bildet,<br />

etwas stiften, wohl aber solchen Thieren, welche eine Stiftung bilden, 30<br />

wie z. B. Pferden, die für den Dienst an der Grenze zum Kriege<br />

gegen die Ungläubigen gestiftet sind. Ebenso darf man denjenigen<br />

Sklaven etwas stiften, welche ihrerseits z. B. für den Dienst im<br />

Mekkanischen Heiligthum, an dem Grabe Muhammed's in Medina<br />

gestiftet sind.<br />

Der Stiftende muss verfügungsberechtigt sein. Daher können<br />

ein Kind oder ein Geisteskranker nichts stiften. Ferner muss der

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