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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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gi7 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 2 20<br />

des Baarbesitzes und von den Forderungen, je nachdem sie ein-<br />

gehen, allemal ein Drittel.<br />

Wenn Jemand dem X ein Drittel seiner Habe vermacht, nämlich<br />

denjenigen Theil, der anwesend ist, während die zwei Drittel seines<br />

Besitzes abwesend sind, so erhält X zunächst nichts, weil der ab-<br />

wesende Besitz möglicher Weise zu Grunde gehen kann. Der Erbe<br />

muss ^3 der Masse in Besitz genommen haben, bevor er gehalten<br />

werden kann <strong>das</strong> Legats-Drittel auszuzahlen. Für die Berechnung<br />

der Masse und des Drittels ist der Vermögensstand zur Zeit des<br />

Todes des Erblassers massgebend. Wenn daher zwischen dem lo<br />

Datum des Testaments und dem Datum des Todes ein Vermögens-<br />

zuwachs stattgefunden hat, so wird für die Erbschaftstheilung <strong>das</strong><br />

vermehrte Vermögen zu Grunde gelegt. Wenn Jemand einem<br />

Anderen einen Sklaven vermacht, ohne einen solchen zu besitzen,<br />

jedoch noch vor seinem Tode einen Sklaven erwirbt, so wird <strong>das</strong><br />

Legat, soweit es den Werth des Drittels der Masse nicht <strong>über</strong>-<br />

schreitet, ausgeführt. In diesem Fall ist der Erbe nicht verpflichtet<br />

den betreffenden Sklaven selbst dem Legatar zu <strong>über</strong>geben, sondern<br />

es steht ihm frei einen Sklaven von gleichem Werth zu kaufen und<br />

diesen dem Legatar zu <strong>über</strong>geben. 20<br />

Ferner gelten für die Berechnung der in der Todeskrankheit<br />

gemachten Schenkung, der Hinterlassenschaftsmasse und des Legats-<br />

Drittels die folgenden Bestimmungen:<br />

I. Der Werth einer während der Todeskrankheit gemachten,<br />

bedingungslosen Schenkung wird berechnet nach den Preisen der-<br />

jenigen Zeit, in welcher der betreffende Besitz den Erben entzogen ^)<br />

d. h. dem Beschenkten <strong>über</strong>geben wird.<br />

IL Das mit dem Tode des Testators für die Auszahlung fällig<br />

werdende Legat wird nach den Preisen, wie sie zur Zeit des Todes<br />

des Testators^) sind, berechnet. 30<br />

III. Der Werth dessen, was den Erben nach Abzug der Legate und<br />

der sub I. genannten Zuwendungen verbleibt, wird 7iach dem niedrigsten<br />

Preise berechnet, den die betreffenden Objekte zwischen der Zeit des<br />

Todes des Erblassers und dem Erbschaftsantritt der Erben ^) haben.<br />

3) ,^^^x-JiJl CUs^ Zur Begründung dieser Berechnung vgl. Baguri<br />

II 87, 12— 14.

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