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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5q5 Buch IV. Kap. 7. Bürgschaft. Anmerkungen. S 3- 4<br />

hat der Bürge von dem Schuldner nur .so viel zurückzufordern, als<br />

er in Wirklichkeit verauslagt hat.<br />

Wenn ein Christ für einen Muslim bei einem Christen bürgt,<br />

und die beiden Christen sich dahin vergleichen, <strong>das</strong>s der Bürge dem<br />

Gläubiger an Zahlungs Statt eine Lieferung Wein <strong>über</strong>giebt. so ist<br />

ein -solches Geschäft wirkungslos, und die Schuld bleibt unverändert<br />

bestehen.<br />

Wenn der Bürge den Gläubiger zahlt, so muss er wenigstens<br />

einen Zeugen haben, damit dieser zusammen mit ihm selbst die<br />

Thatsache beschwören kann, oder er muss zahlen in Gegenwart des 10<br />

Schuldners. Wenn aber weder ein Zeuge noch der Schuldner zu-<br />

gegen ist, muss der Bürge sich von dem Gläubiger die Zahlung der<br />

Schuld bestätigen lassen.<br />

Das Regressrecht des Bürgen gegen den Schuldner hat zur<br />

Voraussetzung die Einwilligung des Schuldners sowohl zu der Bürg-<br />

schaft wie zu der Zahlung. Indessen besteht <strong>das</strong> Regressrecht auch<br />

dann, wenn der Schuldner nur zu der Bürgschaft und nicht auch<br />

zu der Zahlung seine Einwilligung gegeben hatj dagegen besteht es<br />

nicht, wenn der Schuldner wohl zu der Zahlung, nicht aber zu der<br />

Bürgschaft seine Einwilligung gegeben hat. Es kann Jemand eine 20<br />

Bürgschaft für einen Schuldner ohne dessen Wissen und Willen<br />

<strong>über</strong>nehmen; wenn er aber unter diesen Umständen den Gläubiger<br />

bezahlt, hat er keinen Regress gegen den Schuldner.<br />

Wer die Schuld eines Anderen bezahlt, ohne Bürge zu sein,<br />

mit Ermächtigung des Schuldners, hat den Regress gegen ihn,<br />

selbst wenn dieser nicht vereinbart worden ist. Wer die Schuld<br />

eines Anderen ohne seine Ermächtigung zahlt, hat nichts von ihm<br />

zu fordern.<br />

§ 4. Wenn A zu B .spricht: , .Verkauf dem X, was du willst,<br />

und ich bürge dir für den Preis", so ist <strong>das</strong> null und nichtig, weil 30<br />

<strong>das</strong> Objekt nicht genau bekannt ist und weil in dem Moment der<br />

Preis nicht eine Schuld von feststellender Verbindlichkeit bildet.<br />

§ 5. Eine Bürgschaft kann sich nicht auf Schulden beziehen,<br />

die etwa in Zukunft vorhanden sein werden, wie z. B. nicht auf den<br />

Unterhalt, den der Ehemann seiner Frau in Zukunft schuldet, ferner<br />

nicht auf die Uebergabe eines Pfandes an den Pfandnehmer, weil<br />

der Pfandgeber vor der Entgegennahme des Pfandes von Seiten

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