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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 50— 5- Buch I. Eheiecht. Anmerkungen. 35<br />

Die tuibotinässigc Frau (^ 24. 25), sowohl vor der Scheidung<br />

wie während ihrer Wartezeit, verliert nicht allein <strong>das</strong> Anrecht auf<br />

die Wohnung (s. oben S. 45), sondern auch auf Unterhalt und<br />

Kleidung.<br />

Wenn sie, sofern sie reklamirbar ist, iui Verlaufe eines Tages<br />

zum Gehorsam zurückkehrt, behält sie <strong>das</strong> Anrecht auf die Wohnung<br />

für den ganzen Tag, verliert aber <strong>das</strong> Anrecht auf den Unterhalt<br />

für den betreffenden Tag.<br />

bis 28);<br />

§ 51. Die definitiv geschiedene Frau kann sein<br />

a) eine solche, die sich von ihrem Manne losgekauft hat (§ 26 10<br />

b) eine solche, die dreimal von ihrem Mann durch gewöhnliche<br />

Ehescheidung geschieden ist (^ 37);<br />

c) eine solche, deren Ehe annullirt ist wegen eines Körper-<br />

fehlers an ihr oder dem Manne.<br />

Wenn die definitiv geschiedene Frau sei es vor der Scheidung,<br />

sei es während ihrer Wartezeit unbotmässig ist, verliert sie <strong>das</strong><br />

Anrecht auf Wohnung (S. 45). Jedoch wenn sie schwanger ist,<br />

bekommt sie ausser der Wohnung auch noch den Unterhalt (s. § 60),<br />

nicht aber die Kleidung, Zukost, Bedienung, Bedienungs-Unterhalt. 20<br />

Wenn der Mann bestreitet, <strong>das</strong>s die von ihm definitiv ge-<br />

schiedene Frau schwanger sei, steht es der Frau frei den Beweis<br />

ihrer Aussage durch <strong>das</strong> Zeugniss von vier Frauen zu führen oder<br />

dieselbe durch einen Eid zu beschwören.<br />

Die der Frau während der Wartezeit zustehenden <strong>Recht</strong>e ver-<br />

jähren nicht. Mag die Wartezeit noch so lange dauern (vgl. S. 80),<br />

der Mann ist verpflichtet der Frau bis zum Ende ihrer Wartezeit<br />

zu gewähren, was ihr nach % ^o. 51 zukommt.<br />

§ 52. Die Wittwe soll <strong>über</strong> ihren Mann 4 Monate und 10 Tage<br />

(vgl. § 46 al. 2) trauern, während für den Mann die Trauer um 30<br />

einen Verstorbenen ganz allgemein verboten ist. Sie darf im einen<br />

anderen Mann, sei er ihr verwandt oder fremd, drei Tage trauern,<br />

aber nicht länger.<br />

Wenn eine Frau von ihrem Manne geschieden ist und dieser<br />

während ihrer Wartezeit stirbt, so ist es für sie zwar nicht Gesetz,<br />

wohl aber empfehlenswerth um den verstorbenen zu trauern.<br />

Die Frau in der Trauer darf während des Tacfes keine Schmuck-

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