20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

g-j^ Buch IV. Kap. 22, Geschenk. Anmerkungen. S 3<br />

orcinus gemacht, ihm die von einer Bedingung abhängige Frei-<br />

lassung versprochen hat, oder wenn er die Sklavin verheirathet hat.<br />

Ist <strong>das</strong> Geschenk ein Acker und hat der Beschenkte ihn beackert<br />

und besäet, oder ist es ein Haus und hat der Beschenkte es bewohnt,<br />

so steht es unter der Verfügung des Beschenkten und dem<br />

Schenkenden, d. i. dem Vater steht immer <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der Aufhebung<br />

der Schenkung zu. Wenn in solchen Fällen der Vater die<br />

Schenkung aufhebt, so bleibt trotzdem die Vermiethung des Hauses<br />

oder die Verheirathung der Sklavin in Kraft.<br />

Dagegen kann der Vater die Schenkung nicJit rückgängig 10<br />

machen, <strong>das</strong> Geschenkte steht nicht mehr unter der Verfügung des<br />

beschenkten Descendenten, wenn dieser es verkauft hat, sogar dann<br />

nicht, wenn <strong>das</strong> Kind es an seinen eigenen Vater, den donator.<br />

verkauft hat; wenn er es zu einer Stiftung gemacht, oder, falls <strong>das</strong><br />

Geschenk ein Sklave war, er ihn freigelassen oder ihn zum servus<br />

contrahens oder die Sklavin zur Muttersklavin gemacht hat; wenn<br />

der Beschenkte bankrott oder unter Curatel gestellt wird.<br />

Wenn <strong>das</strong> Geschenkte ein Sklave ist und dieser ein Blutver-<br />

brechen begeht, kann der Schenkende nur dann die Schenkung<br />

rückgängig machen, wenn der Beschenkte erklärt, <strong>das</strong>s er <strong>das</strong> 20<br />

Sühnegeld für den Attentäter zahlen will.<br />

Wenn <strong>das</strong> beschenkte Kind <strong>das</strong> Geschenk verpfändet hat, so<br />

ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Hat <strong>das</strong> Kind <strong>das</strong> Ge-<br />

schenk in Besitz genommen und dann verpfändet, so kann der<br />

Vater die Schenkung nicht rückgängig machen; dagegen hat <strong>das</strong><br />

Kind es verpfändet vor der Besitzergreifung, so hat der Vater <strong>das</strong><br />

<strong>Recht</strong> die Schenkung zu revociren.<br />

Besteht <strong>das</strong> Geschenk aus Saatkorn, <strong>das</strong> unter der Pflege des<br />

Beschenkten schon aufgegangen ist, oder aus Eiern, aus denen die<br />

jungen Vögel ausgekrochen sind, so ist eine Revocation des Ge- 30<br />

schenkes ausgeschlossen.<br />

Wenn ein dem Kinde geschenktes Objekt z. B. durch Ver-<br />

kauf in fremden Besitz <strong>über</strong>geht, späterhin aber auf irgend eine<br />

Weise in den Besitz des Beschenkten zurückkehrt, so ist <strong>das</strong><br />

<strong>Recht</strong> des Vaters ,<br />

der<br />

es geschenkt hat , auf Revocation der<br />

Schenkung erloschen.<br />

Wenn <strong>das</strong> geschenkte Objekt sich mehrt, so kann der Vater

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!