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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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6 Buch I. Eherecht. Text. S 4—8<br />

rathete Sklavin sehen, und zwar deren ganzen Körper mit<br />

Ausnahme desjenigen, was zwischen Nabel und Knie ist.<br />

4) Es ist dem Manne erlaubt, wenn er ein Weib<br />

(einerlei ob eine Freie oder Sklavin) heirathen will, <strong>das</strong><br />

Gesicht und die beiden Hände desselben zu sehen.<br />

5) Zum Zwecke der Heilung darf der Arzt diejenigen<br />

Körpertheile eines Weibes, welche der Heilung bedürfen,<br />

sehen.<br />

6) Bei einer Zeugenverhandlung vor Gericht und einer<br />

Verhandlung zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages<br />

darf ein Mann <strong>das</strong> Gesicht eines Weibes sehen.<br />

Ein Mann darf eine Sklavin bei der Verhandlung<br />

7)<br />

zum Zweck ihres Ankaufs sehen, und zwar jeden Theil<br />

ihres Körpers, der für die Untersuchung in Frage kommt<br />

(ausgenommen die partes pudicae).<br />

§ 5. Der Ehevertrag kann nur durch Vermittelung<br />

eines Brautanwaltes und zweier Brautzeugen geschlossen<br />

werden.<br />

§ 6. Der Brautanwalt und die Brautzeugen müssen sein<br />

i) Muhammedaner<br />

2) volljährig<br />

3) zurechnungsfähig<br />

4) frei<br />

5) männlichen Geschlechts<br />

6) unbescholten.<br />

§ 7. Bei dem Abschluss der Ehe einer Christin oder<br />

Jüdin ist es nicht nöthig, <strong>das</strong>s ihr Brautanwalt Muslim sei,<br />

und bei dem Abschluss der Ehe mit einer Sklavin ist es<br />

nicht nöthig, <strong>das</strong>s ihr Herr (der zugleich ihr Brautanwalt<br />

ist) unbescholten sei.<br />

§ 8, Die nächstberufenen Brautanwälte eines \\ eibes<br />

bei dem Abschluss des Ehe-Vertrages sind folgende Per-<br />

sonen :<br />

ihr Vater, Vatersvater, dessen \ater u. s. w.;

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