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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ i6 Buch IL Freilassung. Anmerkungen. 1^7<br />

wahnsinnig oder unter Curatel gestellt werden. Der Vertrag wird<br />

durchgeführt, indem der Vormund an die Stelle des Herrn, der<br />

Richter an die Stelle des Sklaven tritt. Der Richter kann, wenn<br />

er es im Interesse seines Mündels für geboten erachtet, von dem<br />

Contrakte zurücktreten.<br />

Wenn der Sklave z. B. wahnsinnig ist, darf der Herr anstatt<br />

den Richter um Zahlung zu ersuchen, den ihm zukommenden Betrag<br />

aus dem Vermögen desselben ohne Weiteres entnehmen, wenn er<br />

vorher vor dem Richter die <strong>Recht</strong>mässigkeit seiner Forderung be-<br />

schworen hat. Wenn aber der Sklave keinen Besitz hat, so kann lo<br />

der Herr die m. c. annulliren. Wenn der bis dahin wahnsinnige<br />

Sklave wieder gesund wird oder wenn ein <strong>über</strong> ihn verhängtes<br />

Sequester wieder aufgehoben wird und nun sich herausstellt, <strong>das</strong>s<br />

er Besitz hat, den er bereits vor der AnnuUirung erworben hatte,<br />

so zahlt er seinem Herrn die Ratenzahlungen; dadurch wird die<br />

AnnuUirung der m. c. rückgängig gemacht und dem Sklaven die<br />

Freiheit zuerkannt.<br />

Wenn der s. contrahens fast die ganze Summe der Termin-<br />

zahlungen gezahlt hat, aber den letzten Rest nicht zahlen kann, der<br />

innerhalb der Grenzen der durch ^ i8 verordneten Ermässigung 20<br />

liegt, so hat der Herr nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> die m. c. zu annulliren.<br />

Wenn <strong>über</strong> diesen Zahlungsrest ein Ausgleich nicht zu Stande<br />

kommen kann, wenn z. B. der Sklave den Erlass eines Theiles der<br />

letzten Terminzahlung wünscht, während der Herr d\Q ganze Termin-<br />

zahlung verlangt, dagegen bereit ist ihm ein anderweitiges Geschenk<br />

zu gewähren (s. S. 163), so steht es dem Sklaven frei die Sache<br />

vor den Richter zu bringen, der zwischen den beiden Parteien ent-<br />

scheidet.<br />

Wenn es dem Sklaven schwer wird seine Termin-Zahlungen<br />

zu leisten, ist es empfehlenswerth für den Herrn ihm einen Aufschub 30<br />

von 3 Tagen zu gewähren. Vor Ablauf dieses Moratoriums darf<br />

der Herr den Contrakt nicht für null und nichtig erklären.<br />

Wenn der Sklave seine Terminzahlungen zu beschleunigen<br />

wünscht, d. h. seine Zahlungen früher leisten will, als in dem Con-<br />

trakte ausbedungen war, darf der Herr dies ablehnen, falls ihm<br />

ein Schaden daraus erwächst; ist aber letzteres nicht der Fall, so<br />

muss er es annehmen. Weigert er sich dennoch, so ist der Sklave

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