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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Richter zu sein, <strong>Recht</strong> zu sprechen, den Streit der Parteien<br />

durch <strong>das</strong> Gesetz Gottes zu entscheiden, ist die allgemeine Pflicht der<br />

muslimischen Gemeinde, beziehungsweise der Bewohner eines Ge-<br />

richtssprengels.')<br />

Es ist die individuelle Pflicht des Landesherrn den Richter<br />

anzustellen und zwar eine den Forderungen des Gesetzes entsprechende<br />

Person. Entspricht der angestellte Richter nicht dem<br />

Gesetze, so ist seine Anstellung null und nichtig, der Anstellende<br />

und der Angestellte begehen eine Sünde (d. i. verlieren ihre Un-<br />

bescholtenheit vor dem Gesetze und können z. B. nicht Zeuge sein lo<br />

vor Gericht), und <strong>das</strong> Urtheil eines solchen Richters ist selbst<br />

dann, wenn es richtig ist, nicht gültig. Dieser Satz bedarf indessen<br />

der Beschränkung. Wenn ein mächtiger, unbestrittener Landes-<br />

fürst einen übel beleumundeten oder einen zu selbständiger <strong>Recht</strong>-<br />

sprechung unfähigen Muslim zum Richter macht, so müssen seine<br />

Urtheile schon als gültig angesehen werden, damit nicht die öiTent-<br />

lichen Verhältnisse der Muslims der <strong>Recht</strong>sordnung ermangeln; sie<br />

müssten selbst dann gelten, wenn ausgezeichnete Juristen für <strong>das</strong><br />

Amt zur Verfügung stehen. Dagegen fällt <strong>das</strong> Odium einer solchen<br />

Anstellung weg, wenn bessere Kandidaten nicht vorhanden sind, 20<br />

wobei es einerlei ist, ob der Anstellende in der That der allmäch-<br />

'') Auf jede ^^joJl

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