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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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73(5 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. S i6<br />

gleichen Umständen. Dagegen findet die Erhöhung der Sühne<br />

nicht Statt<br />

a) für die Zerstörung eines Gliedes, <strong>das</strong> unbrauchbar geworden,<br />

z. B. eine unbrauchbare Hand;<br />

b) für die vom Richter abzumessenden Entschädigungen für<br />

Verwundungen;<br />

c) für die Werthentschädigung für einen Sklaven (§ 20).<br />

Bei absichtlicher oder halbabsichtlicher Tödtung ist es einerlei,<br />

ob sie unter den in diesem Paragraphen genannten erschwerenden<br />

Umständen begangen ist oder nicht. 10<br />

§ i5. Unter Sühnegeld ist sowohl <strong>das</strong>jenige für Tödtung wie<br />

für Verwundung und Zerstörung eines Sinnesorganes zu verstehen.<br />

Die Bestimmungen <strong>über</strong> die Abstufung des Sühnegeldes haben<br />

nur auf <strong>das</strong> Opfer Bezug uud werden dadurch nicht beeinflusst, ob<br />

der Thäter Muslim oder Nicht-MusHm, Mann oder Weib ist.<br />

Die Regel, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Sühnegeld für ein weibliches Wesen gleich<br />

der Hälfte desjenigen für ein männliches Wesen sein soll, bezieht<br />

sich in gleicher Weise auf Absatz b) und c), so<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Sühnegeld<br />

für eine Christin '/e» für ein Parsen-Weib '/so beträgt.<br />

In Bezug auf Christ und Jude wird vorausgesetzt, <strong>das</strong>s er den 20<br />

Schutz des Islamischen Staates geniesst und in rechtmässiger Ehe<br />

lebt. Trifft beides nicht zu, so wird er wie ein hostis angesehen,<br />

der vogelfrei ist. Trifft <strong>das</strong> erstere zu, nicht aber <strong>das</strong> letztere, d. h.<br />

lebt er in unerlaubter Ehe, so gelten für ihn dieselben Bestimmungen<br />

wie für den Parsen.<br />

Ist der getödtete, verwundete etc. ein Individuum einer Nation,<br />

bis zu welcher die Mission des Islams noch nicht vorgedrungen ist,<br />

so ist für ihn ein Sühnegeld zu zahlen, wie es dem Brauch seiner<br />

Nation entspricht. Hat diese Nation aber schon die Predigt des<br />

Islams gehört, so gilt <strong>das</strong> betreffende Individuum wie ein Parse. 30<br />

Dieselbe rechtliche Stellung, welche die christlichen und jüdischen<br />

Unterthanen eines Islamischen Staates haben, haben auch solche<br />

Nicht-Muslims, denen der Islamische Staat seinen Schutz gewährt,<br />

sowie Unterthanen eines fremden Staates, mit dem <strong>das</strong> betreffende<br />

Islamische Land ein Vertrags-Verhältniss unterhält. Das für solche<br />

Personen zu zahlende Sühnegeld beträgt die Hälfte des für einen<br />

Muslim zu zahlenden.

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