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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ ir Buch IL Freilassung. Anmerkungen. jee<br />

dadurch auch der dem socius B gehörige Theil frei. Hierbei d. h.<br />

für die <strong>Recht</strong>sfolgen dieser Handlung sind aber zwei Fälle zu unter-<br />

scheiden.<br />

i) Wenn A wohlhabend ist und wenn der servus contractualis<br />

dadurch wieder zu einem Theil Ganz-Sklave wird, <strong>das</strong>s er die Termin-<br />

zahlungen nicht leisten kann und B in Folge dessen die m. c. annuUirt/)<br />

so hat A dem B den "VVerth seines Antheils an dem<br />

Sklaven zu zahlen, wogegen ihm (dem A) allein <strong>das</strong> Patronat <strong>über</strong><br />

den Sklaven zufällt.<br />

2) Wenn dagegen A unbemittelt ist oder wenn der servus con- lo<br />

tractualis nicht wieder zum Theil die Natur eines Ganz-Sklaven an-<br />

nimmt und dem socius B die ihm zukommenden Terminzahlungen<br />

geleistet hat, so wird der dem B gehörige Theil des Sklaven frei<br />

Kraft der m. c, und in diesem Falle fällt <strong>das</strong> Patronat <strong>über</strong> ihn<br />

den beiden (A und B) gemeinschaftlich zu.<br />

Wenn durch die zuletzt angeführten Arten der m. c. der eine<br />

socius durch den anderen beeinflusst wird, so tritt dies in folgendem<br />

Falle nicht ein:<br />

Wenn A seine Terminzahlungen bekommt, nicht aber B, so<br />

wird sein (des A) Theil des Sklaven nicht frei, selbst dann nicht, 20<br />

wenn B sich damit einverstanden erklärt hat, <strong>das</strong>s die Zahlungen an A<br />

zuerst geleistet werden, weil der servus contrahens nicht befugt ist den<br />

einen der socii vor dem anderen bei der Zahlung zu bevorzugen.<br />

Die Vertheilung der Zahlungen <strong>über</strong> zwei oder mehr Termine<br />

ist bestimmt dem Sklaven ein langsames Ansammeln der nöthigen<br />

Mittel zu ermöglichen. Die geringste Zahl derselben ist zwei; <strong>über</strong><br />

die höchste Zahl derselben giebt es keine Bestimmung, sowie auch<br />

nicht <strong>über</strong> den Zwischenraum zwischen je zwei Terminen; sie können<br />

in beliebig kurzen oder langen Abständen auf einander folgen.<br />

Wenn zwischen dem Herrn und seinem servus contrahens eine 30<br />

Differenz entsteht bezüglich des Betrages der Ratenzahlungen oder<br />

der Termine, und wenn keiner von beiden seine Behauptung be-<br />

weisen kann oder Beweis gegen Beweis steht, so legt der Richter<br />

beiden den Eid auf. Wenn sie danach sich nicht einigen, kann der<br />

^) Dadurch nimmt sein Theil des Sklaven wieder die Natur des<br />

Ganzsklaven an.

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