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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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I iA Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S 3—<br />

§ 3.<br />

\\' enn Jemand erklärt, <strong>das</strong>s er die eine Hand seines Sklaven<br />

oder 7i seines Sklaven freilasse, so erstreckt sich diese Freilassung<br />

eines Theils durch Ausstrahlung ') auf <strong>das</strong> Ganze, d. h. durch Frei-<br />

lassung eines Theils des Sklaven wird der ganze Sklave frei.<br />

Diese Bestimmung gilt nur für den Fall, <strong>das</strong>s der Freilasser der<br />

Besitzer des betreffenden Sklaven ist, oder <strong>das</strong>s er, falls Andere neben<br />

ihm Mitbesitzer des Sklaven sind, mit Genehmigung dieser Mit-<br />

besitzer die Freilassung verfügt (in eigener Person, nicht durch seinen<br />

Mandatar). Wie dieser <strong>Recht</strong>ssatz anzuwenden ist, wenn der Mitbesitzer<br />

eines Sklaven ohne Genehmigung der übrigen Mitbesitzer einen Theil 10<br />

desselben freilässt, lehrt der folgende §.<br />

§ 4. Wenn ein Sklave, sei es durch Erbschaft, Geschenk oderAnderes<br />

gemeinsamer Besitz mehrerer Personen ist und einer derselben ohne<br />

Genehmigung des anderen einen Theil des Sklaven frei lässt, so<br />

erstreckt sich die Freilassung auf den ganzen Sklaven, wenn der<br />

Freilasser den W'erth des ihm zugehörigen Theiles seinen Mitbe-<br />

sitzern ersetzen kann; andernfalls erstreckt sich die Freilassung <strong>über</strong><br />

den freigelassenen Theil hinaus soweit, als der Freilasser den I\ht-<br />

besitzern zu ersetzen vermag. Ist der Freilasser dagegen nicht im<br />

Stande seinen Mitbesitzern irgendeine Entschädigung zu leisten, so 20<br />

hat die von ihm verfügte Freilassung keine ausstrahlende Wirkung,<br />

so<strong>das</strong>s der übrige Theil des Sklaven unfrei bleibt.<br />

Ueber den Moment, in dem die Ausstrahlung einer partiellen<br />

Freilassung in Kraft tritt, bestehen zwei Ansichten. Nach der einen<br />

tritt sie in Kraft mit dem Moment der partiellen Freilassung ^), nach<br />

der anderen mit dem Moment der Auszahlung der Entschädigung<br />

an die Mitbesitzer.<br />

Ueber den Ausdruck des Textes viüsir, d. i. ivoJilJiabend, was<br />

an dieser Stelle den Sinn hat: in solchen Verhältnissen sich be-<br />

findend, <strong>das</strong>s der betreffende für den übrigen (ihm nicht gehörigen) 30<br />

Theil des Sklaven den entsprechenden Marktpreis aufzubringen<br />

vermag, ist <strong>das</strong> folgende zu bemerken:<br />

Wohlhaboid'wa Sinne des Gesetzes ist derjenige, der im Moment<br />

der Freilassung die Mittel besitzt, die für den Unterhalt seiner<br />

^) Dieser Ansicht giebt Ihn K.äsim den Vorzug.

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