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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen. 231<br />

Pfand nach der Besitzergreifung desselben durch den Pfandnehmer<br />

verfügen darf, gelten folgende Bestimmungen:<br />

Er darf nicht <strong>über</strong> <strong>das</strong> Pfand verfügen in einer Weise, welche<br />

sein Besitzrecht aufhebt oder beeinträchtigt. So darf er es nicht<br />

als fromme Stiftung verschenken, er darf den verpfändeten Sklaven<br />

nicht verheirathen. Er darf <strong>das</strong> Pfand nicht vermiethen noch aus-<br />

leihen, wenn die Schuld, welche durch <strong>das</strong> Pfand sicher gestellt<br />

wird, zahlfällig wird vor Ablauf des Vermiethungs- oder Verleihungs-<br />

Termines.<br />

Der Pfandgeber darf nicht ein noch verpfändetes Objekt einem 10<br />

Dritten verpfänden, noch darf er es demselben Gläubiger für eine<br />

andere Schuld verpfänden, während es ihm freisteht demselben<br />

Gläubiger für ein und dieselbe Schuld nach einander zwei Pfänder<br />

zu geben. Er soll der verpfändeten Sklavin nicht beiwohnen, auch<br />

nicht in einer Weise mit ihr verkehren, die zur Cohabitation anreizt.<br />

Er soll den verpfändeten Sklaven oder Sklavin nicht freilassen.<br />

Wenn der Pfandgeber derartige Verfügungen <strong>über</strong> <strong>das</strong> Pfand trifft,<br />

so sind sie ungültig mit folgender Ausnahme:<br />

Wenn ein wohlhabender Mann den verpfändeten Sklaven frei-<br />

lässt, oder die verpfändete Sklavin zur Mutter-Sklavin macht, so 20<br />

muss er dem Pfandnehmer den Werth des Sklaven oder der Sklavin<br />

an Pfandes Statt <strong>über</strong>geben. Hierbei braucht der Pfandvertrag nicht<br />

erneuert zu werden, selbst dann nicht, wenn die Freilassung oder<br />

Schwängerung schon vor der Besitzergreifung durch den Pfandnehmer<br />

Statt gefunden hat. Das Kind, <strong>das</strong> unter diesen Umständen<br />

geboren ist, ist frei, und der Vater braucht den Werth<br />

desselben dem Pfandnehmer nicht zu zahlen.<br />

Wenn dagegen ein unbemittelter Mann seinen verpfändeten<br />

Sklaven freilässt, so ist <strong>das</strong> rechtsunwirksam, auch wenn <strong>das</strong> Pfand<br />

aus der Pfandverbindlichkeit gelöst würde. Wenn er die verpfändete 30<br />

Sklavin zur Mutter-Sklavin macht, so hat <strong>das</strong> keine unmittelbare<br />

<strong>Recht</strong>sfolge; wenn aber diese Sklavin aus der Pfand Verbindlichkeit<br />

gelöst wird und nun in den Besitz des Pfandgebers zurückkehrt,<br />

sei es <strong>das</strong>s sie vorher an einen Anderen verkauft worden ist oder<br />

nicht, so ergiebt sich für sie die <strong>Recht</strong>sfolge, <strong>das</strong>s sie Mutter-<br />

Sklavin ist und als solche mit dem Tode ihres Herrn frei wird.<br />

Der Pfandgeber hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> <strong>das</strong> Pfand zu benutzen, sofern

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