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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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-3JO Buch IV, Kap. 2. Vom Pränumerationskauf. Anmerkungen. % 2<br />

kauft, so ist <strong>das</strong> zulässig. Der Unterschied ist der, <strong>das</strong>s in jenem<br />

Fall <strong>das</strong> Kaufs-Objekt bis zum Lieferungs-Termin vielleicht noch<br />

zu Grunde geht, während dies bei dem letzteren nicht wahrscheinlich<br />

ist. Was ein grosses oder kleines Dorf ist, muss nach den lokalen<br />

Anschauungen bestimmt werden.<br />

§ 2. Ad a: Bei einem Sklaven muss angegeben werden, aus<br />

welchem Lande er stammt, <strong>das</strong> Geschlecht, <strong>das</strong> muthmassHche<br />

Alter, wie gross er ist und von welcher Farbe; bei Kamelen,<br />

Kühen, Schafen, Pferden, Maulthieren, Eseln <strong>das</strong> Geschlecht, <strong>das</strong><br />

Alter, die Farbe, die Rasse; bei den Vögeln die Species, die Grösse, lo<br />

<strong>das</strong> Geschlecht, <strong>das</strong> Alter, wenn bekannt; bei Kleidungsstücken der<br />

Stoff, aus dem sie gemacht, die Species des Stoffes, wie lang und<br />

breit, ob der Faden grob oder fein, ob <strong>das</strong> Gewebe dicht oder lose,<br />

weich oder hart. Wenn von Stoff im Allgemeinen die Rede ist,<br />

wird angenommen, <strong>das</strong>s es Rohstoff ist, der die Appretur noch<br />

nicht erfahren hat.<br />

Nach einer anderen Lesart ist zu <strong>über</strong>setzen: , .solche Kriterien<br />

desselben anzugeben, nach denen die Verivendung eine verschiedene<br />

sein kann".<br />

Ein Pränumerations-Kauf ist nicht zulässig mit Bezug auf 20<br />

trächtige Thiere (oder eine schwangere Sklavin).<br />

Fische und Heuschrecken dürfen, wenn lebendig, nach der Zahl,<br />

wenn todt, nach Gewicht durch Pr.-Kauf erworben werden, dagegen<br />

sind Bienen ausgeschlossen.<br />

Ad b: Massgebend ist <strong>das</strong> metrologische System des betreffen-<br />

den Landes und der lokale Usus in Betreff der Frage, was gemessen<br />

oder gewogen oder gezählt werden muss. Ein fremdes oder ein<br />

willkürlich angenommenes Maass darf nur dann angewendet werden,<br />

wenn sein Verhältniss zum Landes-Maasssystem bekannt ist.<br />

Gewisse Objekte dürfen im Pr.-Kauf sowohl nach Maass (Hohl- 30<br />

maass) wie nach Gewicht bestimmt werden, wenn jenes wie dies<br />

als eine geeignete Maassbestimmung angesehen wird. z. B. Körner-<br />

früchte, Nüsse, Mandeln, Pistacien, Kaffeebohnen. Die sorgfältige<br />

Unterscheidung zwischen wägbaren und messbaren Dingen ist hier<br />

nicht in dem Grade geboten wie bei dem Verkauf von Ribä-Ob-<br />

jekten (Cap. i. § 7. 9). W'enn aber die Bestimmung durch Hohl-<br />

maass trügerisch ist, muss die Bestimmung durch Gewicht Statt finden.

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