20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

7j3 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. $ 12<br />

die Theiliuig mit EntscJtädigung ist niemals obligatorisch, sondern<br />

stets fakultativ).<br />

Wenn bei einer fakultativen Theilung die Parteien einen anderen<br />

ZutJieilungsinodns als <strong>das</strong> Loos wählen, bedarf es keiner nachträg-<br />

lichen Einverständnisserklärung.<br />

Wenn nach erfolgter Auftheilung ein Unrecht oder ein Ver-<br />

sehen in dem Verfahren nachgewiesen wird, so ist zu unter-<br />

scheiden :<br />

a) Null mid nicJitig ist in diesem Fall die auf gütlicher Ver-<br />

einbarung beruhende Auftheilung, sowie die obligatorische Aufthei- 10<br />

lung, falls sie eine Gleichtheilung war. Es muss demnach ein neues<br />

Auftheilungsverfahren eingeleitet werden.<br />

Kann indessen der Kläger den genannten Beweis nicht er-<br />

bringen, wohl aber beweisen, ivas er zu beanspruchen hat und <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> ihm durch die Austheilung zugewiesene seinem rechtmässigen<br />

Anspruch nicht entspricht, so kann er verlangen, <strong>das</strong>s seinem<br />

Partner (eventuell seinen Partnern) der Eid auferlegt wird, ein Eid<br />

des Inhalts, <strong>das</strong>s die Vertheilung rechtmässig (ohne Betrug und<br />

Irrthum) ausgeführt worden sei. Dagegen kann er nicht verlangen,<br />

<strong>das</strong>s dieser Eid dem amtlichen Auftheiler oder dem Richter auf- 20<br />

erlegt wird.<br />

b) Bestellen bleibt eine Werththeilung, sowie eine Theilung mit<br />

Entschädigung. Denn diese Theilungsarten werden wie eine Art<br />

von Kauf und Verkauf angesehen, bei der jede Partei für ihr<br />

Interesse wachen muss.<br />

Wenn nach erfolgter Vertheilung eines Objektes (z. B. eines<br />

grösseren Grundbesitzes) sich herausstellt, <strong>das</strong>s es belastet ist, so<br />

ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:<br />

a) Wenn der belastete Theil individuell bestimmt') und die<br />

Belastung der Mitbesitzer eine verschiedene ist, ist die Auftheilung 30<br />

null und nichtig und tritt <strong>das</strong> frühere Verhältniss des gemeinsamen<br />

Besitzes wieder in sein <strong>Recht</strong>.<br />

bj Wenn die Belastung im Allgemeinen auf einem Bruchtheil ^<br />

des Besitzes liegt (wenn z. B. die Hälfte des Gutes mit Steuer-<br />

^) Wenn z. B. belastet ist nicht ein Drittel oder ein Zehntel,<br />

sondern <strong>das</strong> Feld X oder die Wiese Y.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!