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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 14— i^ Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 22^<br />

Der Sohn des frater consanguineus wird ausgeschlossen durch<br />

die eben genannten 6 Personen und den Sohn des frater germanus.<br />

Der Vatersbruder germanus wird ausgeschlossen durch die<br />

eben genannten 7 Personen und den Sohn des frater consanguineus.<br />

Der Vatersbruder consanguineus wird ausgeschlossen durch die<br />

eben genannten 8 Personen und den Vatersbruder germanus; der<br />

Sohn des Vatersbruders germanus durch die genannten 9 Personen<br />

und den Vatersbruder consanguineus.<br />

Der Sohn des Vatersbruders consanguineus durch die genannten<br />

10 Personen und den Sohn des Vatersbruders germanus. 10<br />

Der Patron und seine allgemeinen Erben werden durch die<br />

allgemeinen Erben der Blutsverwandtschaft') ausgeschlossen. Es ist<br />

hier nur von allgemeinen Erben die Rede, denn die Quoten-Erben<br />

eines Mannes haben an seinem aus dem Patronat sich herleitenden<br />

Erbrecht keinen Antheil. Vgl. S. 211.<br />

§ 15. Das Erbrecht der hier genannten Personen hat im ge-<br />

wissen Sinne den Charakter der Ausstrahlung; es ist nicht blos den<br />

betreffenden Personen selbst eigenthümlich, sondern strahlt aus auch<br />

auf ihre Schwestern und lässt sie an dem eigenen Erbrecht Theil<br />

nehmen. Anders ausgedrückt: Die Schwestern werden in diesen 20<br />

Fällen durch <strong>das</strong> Vorhandensein von Brüdern aus Quoten-Erben<br />

umgewandelt in allgemeine Erben. Vgl. S. 200, Nr. III. IV. Da-<br />

gegen hat <strong>das</strong> Erbrecht der uterinen Geschwister diesen aus-<br />

strahlenden Charakter nicht; sie erben zusammen '/s- Vgl. ^ 12 b.<br />

Der Satz, <strong>das</strong>s in diesen Fällen die Erbin nur die Hälfte von<br />

dem Antheil des Erben bekommt, wird damit begründet, <strong>das</strong>s der<br />

Erbe ausser sich selbst auch seine Familie zu erhalten hat, während<br />

die Erbin, wenn sie verheirathet ist, von ihrem Manne unterhalten<br />

wird, und wenn sie ledig bleibt, in der Regel nur sich selbst zu<br />

unterhalten hat. 30<br />

*) Blutsverwandtschaft hat erbrechtlich ein grösseres Gewicht<br />

als <strong>das</strong> Patronat d. h. die durch <strong>das</strong> Patronat begründete erbrechtliche<br />

Beziehung zwischen zwei Personen. Unter Blutsverwandten<br />

entsteht unter Umständen die Pflicht Lebensunterhalt zu gewähren,<br />

die talio findet unter ihnen keine Anwendung und <strong>das</strong> Zeugniss des<br />

einen von ihnen <strong>über</strong> den andern gilt vor Gericht nicht. Diese Sätze<br />

gelten nicht für Patronats- Verwandte.

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