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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. cqi<br />

Statt finden, da die ^/,o des Hauses, getrennt von dem letzten Zehntel,<br />

ein an und für sich nutzbares Haus ergeben. Dagegen hat B nicht<br />

<strong>das</strong> Vorkaufsrecht, wenn A seinen Antheil verkauft.<br />

Denn wenn der Käufer, der <strong>das</strong> eine Zehntel des kleinen<br />

Hauses von A gekauft hat, die Auftheilung verlangt, wird ihm (vom<br />

Richter) die Theilung nicht gestattet, da in Anbetracht des Um-<br />

standes, <strong>das</strong>s dies Zehntel nach der Theilung nicht mehr ein nutz-<br />

bares Haus sein würde, die Forderung auf Theilung nur als eine<br />

vexatorische angesehen werden kann. In diesem Falle würde nur<br />

dann ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden können, wenn dem Käufer 10<br />

<strong>das</strong> Nachbarhaus gehört; der Richter würde die Erlaubniss zur Auf-<br />

theilung geben, da <strong>das</strong> Zehntel des gekauften Hauses in Verbindung<br />

mit dem Hause des Nachbarkäufers im Sinne des Gesetzes etwas<br />

Nutzbares ist und dadurch der Antrag des Käufers auf Theilung<br />

von dem Charakter des Vexatorischen frei wäre.<br />

Zweitens muss <strong>das</strong> Objekt des Vorkaufsrechtes Immobiliarbesitz<br />

sein, also ein Terrain allein oder ein Terrain mit einem darauf<br />

stehenden Hause oder mit darauf stehenden Bäumen, der Boden und<br />

alles, was zusammen mit dem Boden verkauft zu werden pflegt, nicht<br />

aber <strong>das</strong> Haus oder die Pflanzung ohne <strong>das</strong> Terrain, auf dem sie stehen. 20<br />

Zu dem Hause gehören auch die Thüren, Fenster und ähnliches,<br />

zu der Pflanzung die Frucht, ausgenommen diejenige, welche<br />

durch künstliche Befruchtung gewonnen wird.<br />

Ausgenommen ist der immobilisirie Immobiliarbesitz, die Stiftung<br />

(Wakf), denn sie ist zwar Besitz, aber nicht persönhcher Besitz.^)<br />

Der Besitz eines Nutzens kommt hier nicht in Betracht; wenn<br />

mehrere Personen einen und denselben Nutzen besitzen, so hat nicht<br />

der eine von ihnen ein Vorkaufsrecht gegen den anderen.<br />

Hier ist noch eine besondere Art von Grund und Boden zu<br />

erwähnen, die entweder Stiftung oder persönlicher Besitz ist, solches 30<br />

Land, <strong>das</strong> gegen eine perennirende Miethe vermiethet ist. Der Ver-<br />

walter eines Wakf (eines gestifteten Terrains) oder der Besitzer eines<br />

Terrains vermiethet es an einen Miether, z. B. zu einem Hausbau<br />

gegen eine perennirende Pacht von so und so viel pro Jahr. Diese<br />

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