20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ß^S Buch IV. Kap. 23. Das Finden verlorener Sachen. % 3<br />

Die Jahresdauer der Anzeige ist nur für den Fall verbindlich,<br />

wenn <strong>das</strong> Objekt nicht ein geringwerthiges ist. Wenn innerhalb<br />

dieses Jahres der Finder stirbt, tritt sein Erbe an seine Stelle in<br />

allen <strong>Recht</strong>en und Pflichten des Finders.<br />

Die Ankündigung muss geschehen vor den Thoren der Moschee<br />

(nicht m den Thoren), wenn die Menschen vom Gottesdienst heraus-<br />

kommen, wie auch an solchen Öffentlichen Stellen, Plätzen, wo die<br />

Menschen sich zu versammeln pflegen. Eine Ausnahme bildet nur<br />

<strong>das</strong> grosse Heiligthum'j in Mekka, wo in den Thoren selbst etwas<br />

Verlorenes ausgerufen werden darf. 10<br />

Wenn Jemand innerhalb des heiligen Gebietes von Mekka ein<br />

Fundobjekt an sich nimmt, darf er es nie zu seinem Besitze erwerben;<br />

er darf es in seine Hut nehmen, muss es aber beständig annonciren.<br />

Einige beziehen diese Bestimmung auch auf die heiligen Gebiete<br />

von Medina und Jerusalem.<br />

Wenn der Finder, der <strong>das</strong> Fundobjekt an sich genommen hat,<br />

verreisen will, muss er es dem Richter oder einer Vertrauensperson<br />

<strong>über</strong>geben. Nimmt er es mit auf die Reise, so haftet er dafür, es<br />

sei denn, <strong>das</strong>s ihm der Richter <strong>das</strong> Mitnehmen erlaubt hat.<br />

Wenn Jemand innerhalb der Moschee <strong>das</strong> Fundobjekt gefunden 20<br />

und aufgenommen hat, soll er es in derselben Weise bekannt machen<br />

wie jeden anderen Fund.<br />

W^er in der Wüste etwas findet und an sich nimmt, braucht es<br />

nicht in der Wüste zu verkünden. Er kann es allenfalls einer vor-<br />

beiziehenden Karawane mittheilen oder in der nächsten Nieder-<br />

lassung, die er erreicht, verkündigen. Jedenfalls ist er deshalb nicht<br />

gezwungen von seinem Wege abzuweichen und den Fund etwa in<br />

der Niederlassung, die der Fundstelle am nächsten gelegen, bekannt<br />

zu geben.<br />

Im Allgemeinen muss die Ankündigung in Bezug auf Zeit, Ort 30<br />

und Art dem lokalen Usus entsprechen.<br />

Wenn der Finder <strong>das</strong> Fundobjekt an sich nimmt, braucht er<br />

nicht sofort mit der Ankündigung zu beginnen. Wenn er aber<br />

einmal mit der Ankündigung begonnen hat, muss er sie von<br />

da an ein Jahr lang fortsetzen. Nach Baguri's schärferer Fassung<br />

^) pLs.-Ü\ J«Ä.\-«J=\.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!