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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 44—47 Buch I. Eherecht. Text. je<br />

b. die Frau, gegen welche der li an gesprochen worden,<br />

unterliegt, falls sie nicht den Gegenfluch (§ 44) ausspricht,<br />

der Strafe des Ehebruchs;<br />

c. die Frau ist von dem Ehelager des Mannes geschieden;<br />

d. die Vaterschaft des Kindes, dessen Geburt der Ehemann<br />

als unrechtmässig bezeichnet hat, wird ihm ab-<br />

gesprochen ;<br />

e. der Ehemann kann die auf diese Weise geschiedene<br />

Frau niemals wieder heirathen.<br />

§ 44. Eine durch einen Wän angegriffene Frau kann<br />

sich der in Folge des li an ihres Mannes ihr drohenden<br />

Strafe für Ehebruch dadurch entziehen, <strong>das</strong>s sie ihrerseits<br />

mit folgenden Worten den li an ausspricht: ,,Ich rufe Gott<br />

zum Zeugen, <strong>das</strong>s N. N. lügt, indem er mich des Ehe-<br />

bruchs beschuldigt." Dies muss sie viermal aussprechen,<br />

und nachdem sie der Richter auf die Bedeutune des<br />

Schrittes unter Ermahnungen aufmerksam gemacht, spricht<br />

sie es zum fünften Mal, indem sie hinzufügt : ,,Auf mir<br />

ruhe der Zorn Gottes, wenn mein Ehemann die Wahrheit<br />

spricht."<br />

§ 45. Die in der Wartezeit befindliche Frau ist entweder<br />

a. eine solche, die ihren Gemahl durch den Tod ver-<br />

loren hat, oder<br />

b. eine solche, die ihren Gemahl durch eine andere<br />

Ursache als den Tod verloren hat.<br />

§ 46. Wenn die sub § 45a) genannte Frau eine freie<br />

Frau und schwanger ist, dauert ihre Wartezeit bis dahin,<br />

<strong>das</strong>s sie gebärt;<br />

wenn sie aber nicht schwangfer ist, dauert ihre Warte-<br />

zeit vier Monate und zehn Tage.<br />

§ 47. Wenn die sub § 45b) genannte Frau schwanger<br />

ist, dauert ihre Wartezeit bis dahin, <strong>das</strong>s sie o-ebärt;<br />

wenn sie aber nicht schwanger ist, obwohl sie menstruirt,<br />

dauert ihre Wartezeit drei Reinheitsperioden;

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