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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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7?4 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S l8<br />

Jedoch wenn der Nicht-Besitzer erklärt: ,,Das Objekt ist mein<br />

Besitz, ich habe ihn von dir gekauft" oder „Du hast ihn durch<br />

Usurpation mir vorenthalten" oder „Du hast ihn von mir gemiethet"<br />

oder ,,Du hast ihn von mir geliehen" und dagegen der Inhaber <strong>das</strong><br />

Objekt für seinen Besitz erklärt, wenn darauf jede der Parteien ihre<br />

Aussage beweist, so gilt der Beweis des Nicht -Inhabers als ent-<br />

scheidend, weil er eine grössere Detailkenntniss des fraglichen Ver-<br />

hältnisses bekundet.<br />

Wenn der Streit in der Weise entschieden worden ist, <strong>das</strong>s in<br />

Folge eines von dem Nicht-Inhaber erbrachten Beweises <strong>das</strong> Objekt lo<br />

dem Inhaber abgenommen (und dem Nicht- Inhaber <strong>über</strong>geben)<br />

worden ist, in der Folgezeit aber der Inhaber den Beweis für<br />

seinen Anspruch beibringt, indem er sein Besitzrecht stützt auf<br />

Vorgänge aus der Zeit, die jenem ersten Process voratigeht, so wird<br />

<strong>das</strong> erste Urtheil cassirt und in zweiter Instanz <strong>das</strong> streitige Objekt<br />

dem ursprünglichen Inhaber zugesprochen. Es wird ihm auch dann<br />

zugesprochen, wenn er die Thatsache, <strong>das</strong>s er in dem ersten Pro-<br />

cess seinen Beweis nicht vorgebracht hat, nicht mit Abwesen-<br />

heit seiner Zeugen oder irgend einem anderen Grunde entschuldigen<br />

kann. Hierbei ist allerdings wesentlich, <strong>das</strong>s sein (des Ursprung- 20<br />

liehen Inhabers) Besitzrecht aus der Zeit vor dem ersten Process<br />

datirt. Denn wenn sein <strong>Recht</strong> aus der Zeit nachher datirt, ist<br />

die Stellung der beiden Parteien zu einander eine völlig veränderte,<br />

indem nun der ursprüngliche Inhaber der Nicht -Inhaber, der ur-<br />

sprüngliche Nicht - Inhaber in dem zweiten Process der Inhaber ist,<br />

so <strong>das</strong>s in diesem zweiten Process dem ursprünglichen Inhaber nicht<br />

mehr der Vorzug, der von dem <strong>Recht</strong> dem Inhaber eingeräumt<br />

wird, zur Seite steht.<br />

Es ist bisher dargelegt worden, <strong>das</strong>s in der zweiten Instanz<br />

der Beweis des ursprünglichen Inhabers entscheidet, nachdem <strong>das</strong> 30<br />

Objekt ihm in Folge des Beweises des Nicht-Inhabers abgenommen<br />

worden (in der ersten Instanz) und nachdem er sein Besitzrecht<br />

als bestehend in der Zeit, wo er noch Inhaber des Objektes war,<br />

bewiesen hat. Wenn also Jemand in dieser zweiten Instanz seine<br />

Forderung anhängig macht, so muss der Richter sie annehmen,<br />

wenn der Kläger auch die Art des Besitzwechsels, durch welche

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