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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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570 Buch IV. Kap. 5. Vergleich und Baupolizeiliches. Anmerkungen. S 3<br />

gängig zu machen wünschen, ist ein doppelter Fall zu unterscheiden:<br />

a) <strong>das</strong> Rückgängigmachen ist unmöglich, wenn der Inhaber<br />

des Baues zu den Mitbesitzern der Gasse gehört;<br />

b) wenn dagegen der Inhaber des Baues nicht zu den Mitbe-<br />

sitzern der Gasse gehört, ist <strong>das</strong> Rückgängigmachen zulässig, aber<br />

nur in der Weise, <strong>das</strong>s sie dem betreffenden für die Entfernung<br />

des auskragenden Theils Schadenersatz leisten.<br />

Wenn Jemand, der nicht zu den Mitbesitzern der Sackgasse<br />

gehört, z. B. Jemand, dessen Haus mit einer thürlosen Wand an<br />

die Sackgasse grenzt, in seine Mauer eine Thür brechen lässt, 10<br />

um durch die Sackgasse zu passieren, nachdem er durch Vergleich<br />

mit sämmtlichen Mitbesitzern sich die Erlaubniss dazu verschafft<br />

hat, so können sie dennnoch nachträglich ihre Erlaubniss zurück-<br />

ziehen, sofern sie dieselbe nicht gegen Geld oder Gut gegeben<br />

haben, ohne <strong>das</strong>s dem Besitzer der Thür ein Anrecht auf Schaden-<br />

ersatz zusteht.<br />

Ein Hausbesitzer darf in seine Mauer ein Loch oder Fenster<br />

brechen lassen, wodurch er einen Blick auf den Hof seines Nach-<br />

bars gewinnt, und dem Nachbar steht es frei, wenn er verhindern<br />

will, <strong>das</strong>s jener seinen Hof <strong>über</strong>sieht^ eine dies verhindernde 20<br />

Mauer aufzuführen.<br />

Ein Hausbesitzer darf nicht solche Handlungen vornehmen,<br />

welche den Besitz seiner Nachbarn gefährden. Er darf z. B. nicht<br />

in seinem Boden graben lassen, wenn dadurch die Mauer des<br />

Nachbars mit Einsturz bedroht wird.<br />

Wenn zwei Nachbarn sich streiten um den Besitz einer Mauer<br />

oder eines Daches, <strong>das</strong> ihre Häuser mit einander verbindet, so<br />

wird <strong>das</strong> Objekt entweder demjenigen zugesprochen, von dem be-<br />

kannt ist, <strong>das</strong>s er es erbaut, oder dem, der sein Besitzrecht be-<br />

weisen kann, oder schliesslich dem Verklagten, wenn er den von 30<br />

dem Kläger ihm zugeschobenen Eid schwört. Andernfalls ist <strong>das</strong><br />

betreffende Objekt als gemeinsamer Besitz der beiden Parteien zu<br />

erklären.<br />

§ 4. Wenn der Besitzer eines Hauses in einer Sackgasse eine<br />

vorhandene Thür schliesst, dagegen eine neue Thür näher gegen<br />

den Ausgang der Gasse anlegt, so ist <strong>das</strong> zulässig, denn er ver-<br />

zichtet damit nur auf ein ihm zustehendes <strong>Recht</strong> (die Benutzung

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