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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen. 329<br />

o-enommen werden. Anders in dem zweiten Fall. Hier ist der<br />

Verkäufer noch der Besitzer der Waare, der Käufer der Besitzer<br />

des Preises; es fehlt also eine Schuld, für deren Sicherung ein<br />

Pfand gegeben werden könnte.<br />

§ 2. Solange der Pfandnehmer noch nicht von dem verpfändeten<br />

Objekt Besitz ergriffen, kann der Pfandgeber den Vertrag annuUiren<br />

und sein Pfand wieder an sich nehmen.<br />

Der Pfandgeber kann vor der Besitzergreifung <strong>das</strong> Pfandver-<br />

hältniss aufheben entweder durch eine mündliche oder schriftliche<br />

Erklärung, die verständliche Geste eines Taubstummen, oder durch lo<br />

eine Handlung an dem verpfändeten Objekt, welche dem Pfand-<br />

gesetz widerspricht, z. B. dadurch, <strong>das</strong>s er <strong>das</strong>selbe Objekt an einen<br />

Andern verpfändet oder verschenkt, <strong>das</strong>s er dem verpfändeten<br />

Sklaven die Freilassung gegen Ratenzahlungen gewährt, <strong>das</strong>s er<br />

ihn für frei nach seinem Tode erklärt, <strong>das</strong>s er eine verpfändete<br />

Sklavin schwängert, <strong>das</strong>s er einen verpfändeten Sklaven freilässt.<br />

Andererseits erlischt <strong>das</strong> Pfandverhältniss in der Zeit vor der Be-<br />

sitzergreifung des Pfandes durcli den Pfatidne/inier nicht dadurch,<br />

<strong>das</strong>s der Pfandgeber der verpfändeten Sklavin beiwohnt, ohne sie<br />

zu schwängern, oder <strong>das</strong>s er den Sklaven oder die Sklavin ver- 20<br />

heirathet, sowie auch nicht durch den Tod des einen der beiden<br />

Contrahenten , denn er wird ersetzt durch seinen Erben ; ferner<br />

nicht dadurch, <strong>das</strong>s einer der beiden Contrahenten geisteskrank<br />

wird, denn dann tritt sein Vormund an seine Stelle.<br />

Wenn in der Gährung begriffener Traubensaft als Pfand ge-<br />

geben wird, so ist die Besitzergreifung von Seiten des Pfandnehmers<br />

erst dann gültig, nachdem der Saft zu Essig geworden.<br />

Wenn ein Streit <strong>über</strong> die Besitzergreifung entsteht, wenn der<br />

Pfandgeber behauptet, <strong>das</strong>s der Pfandnehmer sich <strong>das</strong> Objekt wider-<br />

rechtlich angeeignet habe, oder <strong>das</strong>s er ihm <strong>das</strong> Objekt nicht als 30<br />

Pfand, sondern als Depot oder als Darlehn <strong>über</strong>geben habe, so<br />

wird dem Pfandgeber der Eid aufgetragen und demgemäss ent-<br />

schieden.<br />

Wenn ein Streit entsteht <strong>über</strong> <strong>das</strong> Pfandobjekt oder <strong>über</strong> die<br />

durch <strong>das</strong> Pfand zu sichernde Schuld, so wird allemal dem Pfandgeber<br />

der Eid aufgetragen und demgemäss entschieden. Wenn<br />

aber diese Differenz sich auf ein Pfand bezieht, <strong>das</strong> zugleich mit

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