20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 3 Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. ^og<br />

Verschleppung angesehen werden muss, geht damit sein Vorkaufs-<br />

recht verloren.<br />

Wenn er dagegen ernstlich krank ist oder verreist, so <strong>das</strong>s er<br />

weder den Käufer erreichen noch seinen Anspruch vor dem zu-<br />

ständigen Richter zu Protokoll geben kann, oder im Gefängniss<br />

oder sich fürchtet vor einem Feinde, so <strong>das</strong>s er sich nicht getraut<br />

sein Haus zu verlassen, muss er einen Mandatar bestellen und<br />

durch diesen sein <strong>Recht</strong> fordern. Ist er dazu nicht im Stande,<br />

muss er sich Zeugen verschaffen und vor diesen seinen Anspruch<br />

declariren; dadurch wird ihm sein <strong>Recht</strong> gewahrt, und er kann es 10<br />

späterhin, sobald die Umstände es gestatten, geltend machen, d. h.<br />

den von seinem Mitbesitzer verkauften Antheil zurückkaufen.<br />

§ 3. Wenn der Mitbesitzer A seinen Antheil an dem gemeinsamen<br />

Besitz dem Weibe, <strong>das</strong> er heirathet, als Ehegabe <strong>über</strong>weist,<br />

kann der Mitbesitzer B jenen Antheil dadurch für sich erwerben,<br />

<strong>das</strong>s er der Frau eine Durchschnittsehegabe zahlt (s. Buch I. Anm,<br />

zu ^ 15— 19). Die Ehe ist Kauf, der Mann verkauft der Frau die<br />

Ehegabe, die Frau bezahlt sie mit Uebergabe des Nutzungsrechtes<br />

ihres arvum natale. Der Werth dieses von ihr gezahlten Preises<br />

ist die Durchschnittsehegabe. Wenn der Mann der Frau seinen 20<br />

Anteil als Miifa (s. Buch I. Anm. zu g 19) <strong>über</strong>giebt, kann B<br />

den Antheil an sich nehmen gegen Zahlung einer Durchschnitts-<br />

Mut'a an die Frau.<br />

Wenn eine Ehefrau sich gegen Zahlung eines Preises von<br />

ihrem Mann loskauft (Buch I. § 26—28) und dieser Preis ein Theil<br />

eines gemeinsamen Besitzes ist, hat ihr Mitbesitzer <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> den<br />

Theil an sich zu nehmen, muss aber dem Manne den Preis in<br />

Gestalt einer Durchschnittsehegabe zahlen.<br />

§4. Wenn der Mitbesitzer eines Grundstücks mehrere sind, so kann<br />

jeder von ihnen <strong>das</strong> Vorkaufsrecht pro rata seines Anthcils aus- 30<br />

üben. Wenn A 72, B V3 und C '/o besitzt, so kann, wenn A seinen<br />

Theil verkauft, B -/j und C 7j ^^^ verkauften Theiles von dem<br />

Käufer zurükkaufen. Wenn B sein Drittel verkauft, so kaufen A<br />

und C es zurück, A ^4 und C Vp<br />

und wenn C sein Sechstel ver-<br />

kauft, so kaufen A und B es zurück, A 3/5 und B^s-<br />

Nach einer anderen, von Baguri verworfenen Ansicht hätte<br />

jeder einzelne <strong>das</strong> Vorkaufsrecht auf den g'ansen Antheil, den einer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!