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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 40— 41 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. ^t<br />

Altersschwäche können eventuell die Berechtigung geben entweder<br />

<strong>das</strong> Fasten zu unterbrechen oder vom Fasten abzusehen und die<br />

dritte Art der Sühne zu leisten. Die Monate sind Mond-Monate<br />

und werden in dubio zu 30 Tagen gerechnet.<br />

Bei der ersten und zweiten Art der Sühne ist eine Leistung durch<br />

Raten unzulässig, zulässig dagegen bei der dritten. Der zur Sühne<br />

verpflichtete kann, jenachdem seine Mittel ihm gestatten, ratenweise<br />

die 60 Mudd^j Brodkorn vertheilen.<br />

§ 40. Wenn ein Mann auf den Verzicht-ScJavur die Scheidung<br />

folgen lässt, so nimmt die geschiedene Frau die rechtliche Stellung ein, 10<br />

welche durch die Gesetze <strong>über</strong> Ehescheidung bestimmt ist.<br />

Wenn er nicht die Scheidung folgen lasst, also die Frau seine<br />

Ehefrau bleibt, ist eine doppelte Wendung der Dinge möglich:<br />

a) will er ihr ferner beiwohnen, so kann <strong>das</strong> nicht früher ge-<br />

schehen, als bis er die ganze Sühne geleistet hat;<br />

b) wenn er ihr ferner nicht beiwohnt, so ist die Situation dieselbe<br />

wie die durch einen Abstinenz-Schwur geschaffene und die Frau ist<br />

berechtigt nach ^ 3^ die Scheidung zu verlangen.<br />

Wenn jemand durch einen Vcrsicht-ScJiiviir seine Frau z. B. für<br />

die Dauer von 5 Monaten für sacrosanct erklärt, ihr aber vor Ablauf 20<br />

dieses Termins beiwoiint, wird er dadurch schwurbrüchig; er muss<br />

sogleich mit dem geschlechtlichen Umgang aufhören und darf ihr nicht<br />

eher wieder beiwohnen, als bis er die ganze Sühne geleistet oder<br />

der Zeitraum der 5 Monate abgelaufen ist.<br />

§ 41. Das Gesetz bestraft Ehebruch mit Tod durch Steinigung,<br />

die Verläumdung wegen Ehebruch mit So Schlägen (s. Buch VI.<br />

Theil 2. 5 I. 6)-<br />

Wenn Jemand seine Frau wegen Ehebruch in Verdacht hat, in-<br />

') Die bei den Juristen erwähnfen Hohlmaasse gehören dem<br />

Maasssystem der Zeit der ältesten Abbasiden-Chalifen an.<br />

1 sa == 5 Y3 rotl = 4 mudd<br />

I mudd = I Yj rotl<br />

ferner i sa = 2 kadah = 4 höfne<br />

I mudd = I höfne<br />

und I hößic ist so viel, als in die durch <strong>das</strong> Zusammenhalten der<br />

beiden Hände gebildete Höhlung hineingeht. Vgl. Bagüri I S. 2S9.<br />

290. Gegenwärtig ist in Aegypten i rotl = 2^5 66 Kilogramm.

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