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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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'^IQ Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. § 9<br />

des Leumundes amtlich beauftragt worden zu sein; es gilt aber<br />

nicht von denjenigen, die der Richter damit beauftragt hat Wenn<br />

diese letzteren einen Zeugen für nicht unbescholten erklären, sind<br />

sie nicht verpflichtet ihre Gründe anzugeben. Wenn der Richter<br />

eine' solche nicht-motivirte Belastungsaussage nicht annehmen will,<br />

hat sie wenigstens die Folge, <strong>das</strong>s der Richter mit der Zulassung<br />

des Zeugen zur Zeugenschaft so lange warten muss, bis er die<br />

Sache näher untersucht hat.<br />

Wenn unter den Nachbarn und Bekannten des Zeugen der<br />

eine ihn für bescholten, der andere ihn für unbescholten erklärt, so 10<br />

gilt für den Richter die erstere Aussage, d. h. er lässt ihn als Zeugen<br />

nicht zu. Wenn dagegen ein anderer Nachbar aussagt, <strong>das</strong>s der<br />

Zeuge, nachdem er früher dies oder jenes begangen, sich seitdem<br />

vollständig bekehrt habe, lässt der Richter sein Zeugniss zu.<br />

Die intime Kenntniss von den Verhältnissen des Zeugen ist<br />

eine Bedingung für den privaten Leumundszeugen, nicht für den<br />

amtlichen, weil dessen Aussage ohne Motivirung angenommen<br />

wird.<br />

Das Zeugniss eines Menschen gegen seinen notorischen Feind<br />

ist ungültig. Die Feindschaft muss eine solche sein, <strong>das</strong>s sie an 20<br />

äusseren Dingen zu erkennen ist ; ferner darf sie nicht religiöser<br />

Natur sein. Denn der Muslim hasst den Nicht-Muslim, und doch<br />

kann er gegen ihn Zeugniss ablegen, während natürlich der Nicht-<br />

Muslim nicht Zeuge sein kann gegen den Muslim.<br />

Der Sunnite kann Zeuge sein gegen den Muslimischen Sektirer.<br />

Dagegen ist bei dem Zeugniss des Sektirers gegen den Sunniten<br />

zu unterscheiden; steht der Sektirer noch innerhalb der Grenzen<br />

des Islams, wird sein Zeugniss angenommen, sonst nicht.<br />

Das Zeugniss eines Menschen zu Gunsten seines notorischen<br />

Feindes wird angenommen.<br />

§ II. Das Zeugniss eines Ascendenten für seinen Descendenten<br />

oder umgekehrt ist nicht gültig. Ausgenommen wird hiervon der<br />

folgende Fall: Wenn der Landesfürst von Jemandem (A) etwas<br />

verlangt, was dem Fiscus gehört, und dessen Ascendent oder Des-<br />

cendeht dem A bezeugt, <strong>das</strong>s er <strong>das</strong> Objekt hat, so wird dies<br />

Zeugniss angenommen, weil ein öffentliches Interesse im Spiel ist.<br />

j°<br />

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