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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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jg2 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S ^7<br />

selben zur Folge haben können, nur mit Genehmigung seines Herrn<br />

unternehmen.<br />

Der s. c. darf seinen eigenen Vater nicht kaufen ausser mit<br />

Erlaubniss seines Herrn. Wenn er ihn unter diesen Umständen<br />

kauft, wird der Vater nicht frei, sondern Sohn und Vater theilen<br />

<strong>das</strong> gleiche Loos, d. h. wenn der Sohn frei wird, wird auch der<br />

Vater frei; sonst bleiben beide Sklaven des Herrn.<br />

Der s. c. darf den Vater seines herus contrahens zu eigenem<br />

Besitze erwerben. Wenn dann der Sklave die ihm obliegenden<br />

Zahlungen nicht zu leisten vermag, wird der s. contrahens wieder lo<br />

Ganz- Sklave, der von ihm erworbene Sklave geht <strong>über</strong> in den<br />

Besitz des herus contrahens und wird dadurch frei nach § 5.<br />

Der servus contrahens (= A) kann einen Theil des Vaters<br />

(= X) seines herus contrahens (= B) kaufen. Kann nun A die<br />

ihm obliegenden Zahlungen nicht leisten, so wird er wieder Ganz-<br />

Sklave und mit ihm wird sein Theil des X Sklave des B, des Sohnes<br />

von X. Dieser Theil von X wird frei (weil Theil eines Vaters im<br />

Besitze seines Sohnes), jedoch dies Freiwerden hat keine aus-<br />

strahlende Kraft, der übrige Theil des X bleibt Sklave. Die Aus-<br />

strahlung würde dann Statt finden, wenn B aus freier W^ahl den einen 20<br />

Theil seines Vaters erworben hätte, kann aber nicht Statt finden,<br />

wenn X durch die Umstände in den Besitz seines Sohnes B ohne<br />

dessen Zuthun geräth. Der servus contrahens kann seinen Sklaven<br />

weder durch einfache Freilassung noch durch manumissio con-<br />

tractualis freilassen, weil er nicht qualificirt ist <strong>das</strong> Patronat <strong>über</strong><br />

denselben zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

Der servus contrahens darf sich eine Sklavin zu Handelszwecken<br />

kaufen, darf ihr aber selbst mit Erlaubniss seines Herrn nicht bei-<br />

wohnen, weil sie schwanger w^erden und in den Wehen sterben<br />

könnte. Wenn er dennoch die Sklavin schwängert, so ist er zwar 30<br />

nicht straffällig, denn sie ist sein Besitz, aber die Ungesetzlichkeit<br />

des Vorganges hat dennoch eine Folge. Während nämlich <strong>das</strong><br />

Kind <strong>das</strong> Loos des Vaters in Sklaverei oder Freiheit theilt, bleibt die<br />

Mutter Sklavin und erlangt nicht die privilegirte Stellung einer Mutter-<br />

sklavin (s. § 20—22), obwohl sie ihrem Herrn ein Kind geboren hat.<br />

Der servus contrahens darf sich mit Erlaubniss seines Herrn<br />

verheirathen.

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