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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g2 Buch IV. Kap. 12. Darlehn. Anmerkungen. 4/1<br />

Wird ein entliehenes Gewand dadurch, <strong>das</strong>s der Leihnehmer<br />

es trägt, zerschlissen und vernichtet, oder geht ein zum Reiten oder<br />

Lasttragen entliehenes Thier bei dieser Thätigkeit oder ein für den<br />

Kampf geborgtes Schwert im Kampf zu Grunde, so ist dies alles<br />

rechtmässige Verwendung des Leihobjekts, und der Leihnehmer ist<br />

nicht zu Ersatz verpflichtet. Wohl aber, wenn z. B. <strong>das</strong> entliehene<br />

Kleid verbrennt oder gestohlen wird.<br />

Wenn ein Streit entsteht <strong>über</strong> die Frage, ob der von dem<br />

Leihnehmer gemachte Gebrauch eines zu Grunde gegangenen Leih-<br />

objekts ein zulässiger war oder nicht, so wird nach der Aussage des lo<br />

Leihnehmers entschieden. Wenn indessen beide Parteien Beweise<br />

für ihre Behauptungen beibringen, so gebührt dem Beweise des<br />

Leihgebers der Vorzug.')<br />

Wenn ein Streit entsteht <strong>über</strong> die Frage, ob der Leihnehmer<br />

<strong>das</strong> Leihobjekt dem Leihgeber zurückgegeben oder nicht, wird dem<br />

Leihgeber der Eid aufgetragen und gemäss seinem Eide entschie-<br />

den, es sei denn, <strong>das</strong>s der Leihnehmer seine Aussage beweisen<br />

kann.<br />

') Es wird dem positiven Beweise der Vorzug gegeben vor<br />

dem negativen.

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