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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§5-6 Buch IV. Kap. lo. Mandat. Anmerkungen.<br />

^yj<br />

jedoch der Mandant den Preis fixirt, der Mandatar für sein Mündel<br />

einen besonderen Mandatar bestellt, und der Mandant den Verkauf<br />

an <strong>das</strong> Mündel genehmigt, ist der Verkauf an <strong>das</strong>selbe correkt, und<br />

sein Special-Mandatar muss die gekaufte Sache in Empfang nehmen.<br />

Dementgegen darf der Mandatar die res mandata an seinen<br />

männlichen Ascendenten sowie an seinen cj'~wacJisenen männlichen<br />

Descendenten, sofern dieser nicht als Verschwender oder Wahn-<br />

sinniger unter seiner Vormundschaft steht, verkaufen. Mit specieller<br />

Erlaubniss des Mandanten darf indessen der Mandatar auch an<br />

solche von seinen erwachsenen männlichen Descendenten verkaufen, lo<br />

die unter seiner Vormundschaft stehen.<br />

§ 6. Der Mandatar z. B. als Vertreter seines Mandanten vor<br />

Gericht darf nicht zu Lasten des Mandanten ein Geständniss ab-<br />

legen, er darf weder eine seinem Mandanten zustehende Schuld er-<br />

lassen noch durch Vergleich eine Ermässigung derselben dem<br />

Schuldner concediren.<br />

Der Zusatz des Textes ,,es sei denn mit dessen Erlaubniss"<br />

fehlt in manchen Handschriften und muss nach Ibn Käsim fehlen,<br />

da man nur in eigener Person, nicht durch einen Mandatar ein Ge-<br />

ständniss vor Gericht ablegen kann (vgl. Kap. ii), wie man nur in 20<br />

Person vor Gericht Zeugniss ablegen kann. Nach Baguri kann aller-<br />

dings ein Mandatar für einen Mandanten vor Gericht ein Geständ-<br />

niss ablegen, wenn die Vollmacht in folgenden Worten ertheilt ist:<br />

,,Ich gebe Dir <strong>das</strong> Mandat, <strong>das</strong>s Du für midi <strong>das</strong> Geständniss<br />

ablegst, <strong>das</strong>s icJi dem N. N. 1000 Denare schulde", d. h. wenn genau<br />

ausgedrückt ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Geständniss für den Mandanten abgelegt<br />

wird und <strong>das</strong>s der Mandant der Schuldner ist.

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