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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 4. Vermögens-Sequestration. Anmerkungen. ^^i<br />

sehen Eltern kann nicht den Islam annehmen, selbst wenn es schon<br />

Unterscheidungsgabe besitzt; es muss damit warten bis zur Mündigkeit.<br />

Was <strong>das</strong> Kind und der Geisteskranke durch Holz-Sammeln,<br />

Auflesen von Halmen, Gras oder Stroh, sowie durch die Jagd er-<br />

werben, wird ihr Eigenthum.<br />

Kind und Geisteskranker haften für den Schaden, den sie einem<br />

Anderen zufügen.<br />

Wenn der Geisteskranke seine Sklavin zur Mutter- Sklavin<br />

macht, so ist <strong>das</strong> rechtskräftig, und erzeugt er in Unzucht ein Kind,<br />

so ist <strong>das</strong> Kind sein Kind. ^o<br />

Wenn eine wahnsinnige Frau ein Kind unter zwei Jahren von<br />

ihrer Milch trinken lässt, so entsteht dadurch Milchverwandtschaft<br />

und <strong>das</strong> daraus hervorgehende Ehehinderniss.<br />

Der Verschwender kann selbst mit Erlaubniss seines Curators<br />

keinerlei vermögensrechtliche Verfügung treffen. Wenn er ein<br />

Geständniss ablegt, <strong>das</strong> eine strafrechtliche Ahndung zur Folge<br />

haben würde, ist es null und nichtig. Er darf aber mit Erlaubniss<br />

seines Curators sich verheirathen, sich von seiner Frau scheiden,<br />

sie vor Ablauf der Wartezeit wieder zu sich nehmen, und die be-<br />

sonderen Arten der Ehelösung vornehmen (s. Buch I ^ 26. '':)%. 39. 20<br />

41). Treibt er es zu arg im Ehescheiden, giebt ihm sein Curator<br />

eine Sklavin zum Kebsweib.<br />

Vormund des Kindes ist sein Vater oder Grossvater oder deren<br />

Testaments -Executor, dann der Richter, niemals ein Weib. Er<br />

verwaltet die Habe des Mündels zu dessen Vortheil, veräussert seine<br />

Liegenschaften nur im Fall der Noth oder bei Sicherheit des Ge-<br />

winnes. Er darf verkaufen gegen Tausch wie auf Credit, letzteres<br />

nur in Gegenwart von Zeugen und gegen Pfand. Er kann ein vor-<br />

handenes Vorkaufsrecht geltend machen oder nicht. Er zahlt die<br />

Armensteuer für den Mündel und giebt ihm angemessenen Unterhalt.<br />

Wenn der Mündel nach erreichter Mündigkeit den Vater oder<br />

Grossvater wegen MissVerwaltung verklagt, so wird ihnen der Eid<br />

angetragen und demgemäss entschieden. Richtet sich diese Klage<br />

gegen den Testaments-Executor oder einen vom Richter eingesetzten 30<br />

Vormund, so wird dem Kläger der Eid angetragen und demgemäss<br />

entschieden. (Minhäg II, 22. 23).<br />

§ 3. Der Bankrotte darf mit seinem Credit operiren, z. B. einen

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