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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen. 327<br />

Was gemeinsamen Besitz') betrifft, so darf ein Mitbesitzer ihn<br />

verpfänden, sowohl an einen andern Mitbesitzer wie an Nicht-Mit-<br />

besitzer. Der Pfandnehmer nimmt in dem Falle <strong>das</strong> ganze, un-<br />

getheilte Objekt in Besitz, was bei Immobilien durch Ausleerung<br />

und Cession,==) bei Mobilien durch faktische Uebergabe geschieht.<br />

Bei der Uebergabe von Immobilien ist die Einwilligung des oder<br />

der Mitbesitzer nicht erforderlich, wohl aber für die Uebergabe von<br />

Mobilien. Wenn Jemand beweglichen Besitz ohne Erlaubniss seines<br />

Mitbesitzers als Pfand giebt, haftet er für den Antheil des letzteren.<br />

Wenn der Besitz in der Hand des Pfandnehmers zu Grunde geht, 10<br />

hat der Geber seinen Mitbesitzer zu entschädigen, während er seiner-<br />

seits von dem Pfandnehmer, in dessen Hand <strong>das</strong> Objekt zu Grunde<br />

gegangen ist, die Entschädigung fordern kann.<br />

Wenn der Mitbesitzer nicht gestattet, <strong>das</strong>s ein beweglicher<br />

Besitz dem Pfandnehmer <strong>über</strong>geben wird und der letztere damit<br />

einverstanden ist, <strong>das</strong>s er in der Hand dieses Mitbesitzers verbleibt,<br />

so besteht <strong>das</strong> Pfandverhältniss zu <strong>Recht</strong>, indem von einer faktischen<br />

Uebergabe an den Pfandnehmer abgesehen wird.<br />

Ist aber der Pfandnehmer nicht damit einverstanden, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Objekt in der Hand des Mitbesitzers des Pfandgebers bleibt, kann 20<br />

der letztere von dem Richter verlangen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt einer Ver-<br />

trauensperson zur Verwaltung <strong>über</strong>geben wird. In diesem Falle<br />

haben sich der Pfandnehmer und der genannte Mitbesitzer <strong>über</strong><br />

<strong>das</strong> Objekt mit einander zu verständigen gleichwie zwei Compagnons.<br />

Zweck des Pfandes ist es, Sicherheit für die Zahlung einer<br />

Schuld zu gewähren. Diese Schuld muss<br />

a) feststehen, d. h. vorhanden sein. Ausgeschlossen sind also<br />

Verpflichtungen, die im Moment noch nicht zu <strong>Recht</strong> bestehen,<br />

wie z. B. die Verpflichtung des Ehemanns zur Zahlung des Unter-<br />

halts an seine Ehefrau in Zukunft. 3°<br />

b) sie muss beiden Contrahenten bekannt sein,<br />

c) sie muss obligatorisch sein oder demnächst von selbst obli-<br />

gatorisch werden, 3) wie z. B. der Preis für ein verkauftes Objekt<br />

während der Zeit, in der dein Kätifer die optio zusteht.<br />

^LiJL\. 2) ^Ldi-cJl. 3) ,k...j^ ^^'^\ J\ J^T.

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