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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 21. Stiftung, Wakf. Anmerkungen. gjy<br />

vorbehält, z. B. <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> <strong>das</strong> Objekt zu verkaufen oder in einem<br />

gestifteten Haus nach Belieben zu verkehren, so ist eine solche<br />

Stiftung null und nichtig. Sie unterscheidet sich in dieser Hinsicht<br />

von der Freilassung, denn diese ist rechtskräftig, selbst wenn der<br />

Freilasser sie von solchen incorrekten Bedingungen abhängig macht.<br />

§ 2. Die Bestimmungen des Stifters betreffend den Modus der<br />

Nutzung des gestifteten Objekts müssen befolgt werden. ,,Die Be-<br />

stimmung des Stifters ist wie der Gesetzesparagraph des Gesetz-<br />

gebers." Es handelt sich dabei hauptsächlich um die beiden Fragen,<br />

wer berechtigt ist, an der Nutzung Theil zu nehmen, und wie lo<br />

die Erträgnisse der Stiftung zu verwenden sind.<br />

Der Besitzer des immobilisirten Gutes ist Gott, nach anderer<br />

Ansicht der Stifter oder der Beneficiar.<br />

Der Stifter kann sich selbst oder einen Anderen zum Ver-<br />

walter') der Stiftung einsetzen. Thut er weder <strong>das</strong> eine noch <strong>das</strong><br />

andere, so ist der Richter der Verwalter. Der Verwalter, der zu-<br />

gleich der Stifter ist, kann sich in der Verwaltung der Stiftung durch<br />

einen Anderen nach Belieben vertreten lassen. Der Verwalter muss<br />

in jeder Beziehung bürgerlich unbescholten und im Stande sein die<br />

Verwaltung, die von ihm gefordert wird, zu leisten. Sein Amt ist, 20<br />

den Grundstock der Stiftung zu erhalten, die Erträgnisse zu sammeln<br />

und <strong>über</strong> die berechtigten Beneficiare zu vertheilen. Sind meh-<br />

rere Verwalter eingesetzt, so hat jeder nur <strong>das</strong>jenige Amt zu ver-<br />

walten, <strong>das</strong> ihm <strong>über</strong>tragen ist.<br />

Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung der Stiftung sind<br />

je nach der Bestimmung des Stifters entweder aus seinem Vermögen<br />

oder aus der Stiftung selbst zu entnehmen. Hat er hier<strong>über</strong><br />

nichts bestimmt, wird ein Theil der Erträgnisse der Stiftung darauf<br />

verwendet, z. B. ein Theil des Erwerbes des Sklaven oder der<br />

Erträgnisse eines Grundbesitzes. Wenn solche Erträgnisse nicht 30<br />

mehr vorhanden sind, hat der Fiscus die Stiftung zu erhalten, z. B.<br />

einen gestifteten Sklaven zu unterhalten, dagegen ist er nicht ver-<br />

pflichtet ein verfallendes Haus zu restauriren.<br />

Die Bestimmungen können sich darauf beziehen, <strong>das</strong>s der eine<br />

der Beneficiare früher, der andere später an dem Nutzen der Stiftung<br />

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