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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 12—14 Buch VI. Strafrecht IT. Text. 8II<br />

a) wenn er volljährig ist,<br />

b) wenn er im Vollbesitz der Geisteskräfte ist,<br />

c) wenn er ein Werthobjekt zum Mindestwerth von >^<br />

Denar aus einem entsprechenden Aufbewahrungsort gestohlen<br />

hat, ein Objekt, auf dessen Besitz er keinerlei Anrecht hatte,<br />

und in Betreff dessen keinerlei Zweifel bestand, <strong>das</strong>s es<br />

nicht ihm gehörte.<br />

§ 12. Die rechte Hand des Diebes wird abgehauen<br />

im Gelenk zwischen Unterarm und Hand.<br />

Stiehlt er zum zweiten Mal, wird der linke Fuss abgehauen;<br />

bei dem dritten Mal die linke Hand, bei dem<br />

vierten Mal der rechte Fuss.<br />

Wenn er noch weiter stiehlt, wird er vom Richter<br />

nach Ermessen bestraft, nach anderer Ansicht hingerichtet.<br />

§ 13. Die Wegelagerer werden in vier Classen ein-<br />

getheilt<br />

a) Solche, welche tödten ohne zu berauben.<br />

Diese werden getödtet.<br />

b) Solche, welche tödten und berauben.<br />

Diese werden getödtet und gekreuzigt.<br />

c) Solche, welche berauben ohne zu tödten.<br />

Diese werden so bestraft, <strong>das</strong>s jedem zusammen die<br />

rechte Hand und der linke Fuss, im Wiederholuno^sfall<br />

zusammen die linke Hand und der rechte Fuss abgehauen<br />

werden.<br />

d) Solche, welche die Strassen unsicher machen ohne<br />

zu rauben und zu tödten.<br />

Diese werden in <strong>das</strong> Gefängniss gesetzt und nach dem<br />

Ermessen des Richters bestraft.<br />

§ 14. Wenn ein Wegelagerer, bevor er von den Behörden<br />

ergriffen wird, sich bekehrt, wird von der Bestrafung<br />

durch Hinrichtunof, Kreuzio^unof, Abhauen von Hand und<br />

Fuss jenachdem abgesehen, dagegen unterliegt er den Be-

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