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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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caQ Buch IV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen.<br />

<strong>das</strong> letztere o/me Aequivalent gegeben wird, und von dem Musäkat-<br />

Vertrage (betrefifend Bearbeitung von Dattelpalmen und Weinstöcken<br />

gegen einen Frucht-Antheil, Kap, 16) dadurch, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Aequivalent,<br />

<strong>das</strong> dieser vorschreibt, nicht genau bekannt und bestimmt, vielleicht<br />

gross, vielleicht gering ist.<br />

Der Miethsvertrag ist durch Angebot und Annahme rite zu<br />

vollziehen. Korrekt ist sowohl die folgende Formel der Ver-<br />

miethung: „Ich vermiethe dir <strong>das</strong> und <strong>das</strong> Objekt" wie die andere:<br />

„Ich vermiethe dir den Nutzen des und des Objektes".<br />

Die Objekte der Lehre vom Miethsvertrag sind vier: 10<br />

a) die beiden Contrahenten, Vermiether und Miether,<br />

b) der Nutzen,<br />

c) die Miethe,<br />

d) die Form des Vertrages, d. i. Angebot und Annahme.<br />

Der Nutzen kann zweierlei Art sein, entweder<br />

a) ein im Moment der Vereinbarung für die Okularinspection<br />

vorhandenes, individuell bestimmtes Objekt (res individualis) : ,,Ich<br />

vermiethe dir dies Reitthier gegen einen Denar." Oder<br />

b) eine Verpflichtung zu künftiger Leistung, entweder der<br />

Gewährung des Nutzens eines auf Treu und Glauben beschriebenen 20<br />

Objekts (res generali)s oder der Leistung künftiger Arbeit. Beispiele<br />

„Ich vermiethe dir ein Reitthier, <strong>das</strong> so und so beschaffen sein<br />

soll'', oder ,,Ich verpflichte mich, dich gegen einen Denar nach<br />

Mekka zu bringen."<br />

Bei a) ist nicht erforderlich, <strong>das</strong>s die Miethe in consessu con-<br />

trahentium gezahlt wird. Der Vermiether kann sein <strong>Recht</strong> auf die<br />

ausstehende Miethe auf einen Anderen (B) cediren, d. h. er kann<br />

mit dieser Forderung seine Schuld gegen B bezahlen. Auch kann<br />

diese Schuld (die Miethe) von dem Miether durch Cession einer<br />

ihm zustehenden Forderung gegen einen Anderen gezahlt werden. 30<br />

Ferner kann die Miethe jeder Zeit nach gegenseitiger Ueberein-<br />

kunft durch etwas anderes ersetzt werden.<br />

Bei b) (einer Art des Miethsvertrages, die eine gewisse Aehn-<br />

lichkeit mit dem Pränumerationskauf hat) muss die Miethe manente<br />

consessu contrahentium g-ezahlt werden wie der Preis bei dem<br />

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