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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5 30 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. 'j<br />

daher nur ztvei volle menses des Geschlechtslebens plus einem Bruch-<br />

theil zu Anfang.<br />

Die Differenz zwischen dieser Wartezeit und der oben ange-<br />

gebenen kann unter Umständen fast einen ganzen mensis des<br />

Geschlechtslebens betragen.<br />

Von den drei in diesem § angeführten Arten ist<br />

die erste zulässig'),<br />

die zweite verboten^),<br />

die dritte indifferent^}, natürlich abgesehen davon, <strong>das</strong>s an und<br />

für sich jedwede Ehelösung Gott missfällig ist. lo<br />

Bei der Annullierung der Ehe wegen körperlicher Fehler '>), sowie<br />

bei der gerichtlichen Scheidung in Folge ehelichen Zwistes kommt<br />

die Wahl des Zeitpimktes nicht in Betracht.<br />

Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Scheidung wie für die<br />

Berechnung der Dauer der Wartezeit ist zu beachten, <strong>das</strong>s die Zeit<br />

des Wochenbetts 5) ebenso gerechnet wird wie die Zeit der Menstruation<br />

(Baguri II, 148, 14), und die künstliche introductio seminis gleich<br />

einer Cohabitation gilt.<br />

Einzelne Fälle, in denen eine während der Menstruationszeit aus-<br />

gesprochene Scheidung zulässig und einwandfrei ist, sind folgende: 20<br />

1) Wenn der Herr einer verheiratheten Sklavin ihre Freilassung<br />

davon abhängig macht, <strong>das</strong>s ihr Mann sich von ihr scheidet. In<br />

diesem Fall kann die Scheidung auch während ihrer Menstruation<br />

Statt finden, denn die Hauptsache ist, <strong>das</strong>s sie die Freiheit gewinnt,<br />

dem gegen<strong>über</strong> die geringere oder längere Dauer ihrer Wartezeit als<br />

irrelevant erscheint.<br />

2) Die Scheidung, welche auf Verlangen der Frau Statt finden<br />

muss, wenn der Mann sich in Folge eines Abstinenz-Schwures^j von<br />

dem Umgange mit der Frau lossagt (^ 38).<br />

Was die sub 3) im Text genannten Frauen betrifft, so dauert 30<br />

die Wartezeit der Frauen, die noch nicht oder nicht mehr menstruiren,<br />

3 Monate vom Datum der Scheidung.<br />

Für die schwangere Frau schliesst die Wartezeit mit der Geburt<br />

ab (S 46. 47).

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