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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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32 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 47—49<br />

dieses Monates, die beiden darauf folgenden Monate und von dem<br />

vierten Monate so viele Tage zu warten, als zusammengenommen mit<br />

den vom ersten Monat übrig gebliebenen Tagen die Zahl von 30<br />

Tagen ergeben.<br />

Wenn eine wartende Frau, deren Wartezeit nach Monaten be-<br />

rechnet wird, (also eine noch nicht zeugungsfähige oder eine solche,<br />

die mehr als 62 Jahr alt ist) plötzlich die Menstruation bekommt,<br />

ist sie verpflichtet von dem Momente ab eine nach Monats-Perioden<br />

zu berechnende Wartezeit innezuhalten.<br />

Umgekehrt wenn bei einer Frau, welche eine nach Monats- 10<br />

Perioden berechnete Wartezeit innehält, die Menstruation ausbleibt<br />

(sie in <strong>das</strong> Matronenalter eintritt), hat sie von dem Momente ab<br />

eine nach Monaten zu berechnende Wartezeit innezuhalten.<br />

§ 48. Wenn eine Ehe nicht bloss durch einfache Scheidung,<br />

sondern auf irgendwelche andere Art gelöst wird, bevor die Bei-<br />

wohnung^} Statt gefunden, braucht die Frau keine Wartezeit zu<br />

halten, da ihr Uterus frei ist, und kann sogleich einen Andern hei-<br />

rathen.<br />

Eine aus einer früheren Ehe herstammende Verpflichtung zur<br />

Innehaltung der Wartezeit erlischt nicht. Wenn eine Frau aus 20<br />

Versehen vor Ende ihrer Wartezeit eine neue Ehe eingeht, darf der<br />

Ehemann ihr nicht eher beiwohnen, als bis ihre Wartezeit beendet<br />

ist. Wenn er aber, bevor noch diese Beiwohnung Statt gefunden,<br />

sich wieder von ihr scheidet, so ist die Frau durch ihre letzte Ehe<br />

;//^/// verpflichtet eine Wartezeit innezuhalten^ aber durch'ihre vorletzte<br />

Ehe verpflicJitct, sofern in derselben eine Cohabitation Statt gefunden,<br />

die entsprechende Wartezeit bis zu ihrem Ende innezuhalten.<br />

§ 4g. Die in § 46. 47 vorgeschriebene Dauer der verschiedenen<br />

Arten der Wartezeit der freien Ehefrau ist für die unfreie Ehefrau<br />

im Durchschnitt um ein Drittel oder die Hälfte kürzer^). Die un- 30<br />

freie Frau kann eine Ganz-Sklavin oder Theil-Sklavin sein; ferner<br />

eine solche, die durch Contrakt mit ihrem Herrn ein Anrecht auf<br />

^) oder f JCs.-Ool f^_^\ JL=LjJL«j1 seminis introductio artificialis<br />

s. Baguri II, 177, 5—7.<br />

^) Die nach Monaten bestimmte Dauer wird halbirt, nicht aber<br />

die nach Monats-Perioden bestimmte.<br />

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