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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Mandant kann nur derjenige sein, der selbst die<br />

freie VerfüQfunor <strong>über</strong> die res mandanda hat; Mandatar<br />

nur derjenige, der selbst verfügungsberechtigt ist.<br />

§ 2. Der Mandatsvertrag ist einseitig lösbar.<br />

Jeder der Contrahenten kann ihn aufheben, wann er will.<br />

Er wird aufgehoben durch den Tod eines der beiden<br />

Contrahenten.<br />

§ 3. Der Mandatar handelt") als Vertrauensperson.<br />

Er kann nur dann für <strong>das</strong> Mandat verantwortlich ge-<br />

macht werden, wenn er sich eine Unterlassunsf zu Schulden<br />

kommen lässt.<br />

§ 4. Der Mandatar kann <strong>über</strong> <strong>das</strong> mandatum durch<br />

Kauf und Verkauf nur unter folgenden drei Bedingungen<br />

verfüoren:<br />

a) Er darf nicht gegen einen geringeren als den Durch-<br />

schnittspreis verkaufen ;<br />

b) er darf nur gegen Baarzahlung verkaufen und<br />

c) nur gegen currente Landesmünze.<br />

§ 5. Der Mandatar darf nichts von dem mandatum an<br />

sich selbst verkaufen.<br />

§ 6. Der Mandatar darf nicht zu Lasten des Mandanten<br />

ein Bekenntniss machen, es sei denn mit dessen Erlaubniss.<br />

Eine Lesart fügt hinzu: „rücksichtlich dessen, was er empfängt<br />

und dessen, was er ausgiebt."

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