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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g^g Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. $ 20<br />

,,Wenn ihr tödten müsst, so thut es mit Milde." (Tradition.)<br />

Wenn ein anderer als der vom Landesfürsten beauftragte ihn<br />

tödtet, wird er mit einer discretionären Strafe bestraft.<br />

Die Bestimmungen <strong>über</strong> den Apostaten sind dieselben, ob er<br />

zum 'ersten Mal vom Islam abgefallen ist oder zum zweiten, dritten<br />

Male u. s. w.<br />

Ist der Apostat ein Sklave, so steht es in dem Belieben seines<br />

Herrn, ob er ihn tödten oder anderweitig bestrafen will.<br />

Ueber der Leiche des hingerichteten Apostaten darf kein<br />

Gebet gesprochen werden. Niemand ist verpflichtet sie zu waschen 10<br />

und in ein Leichentuch zu hüllen, doch ist dies nicht verboten-<br />

Sie darf nicht auf einem muslimischen Friedhof beerdigt werden,<br />

wohl aber auf einem nicht -muslimischen. Die Leiche kann liegen<br />

bleiben, man kann die Hunde auf sie hetzen, sie muss aber ver-<br />

scharrt werden, wenn der Geruch die Nachbarschaft belästigt.<br />

§ 20. Der Inhalt dieses Paragraphen ist in nuce schon in<br />

dem vorhergehenden vorhanden, und er ist wohl nur deswegen hier<br />

besonders aufgeführt, weil die Behandlung der Leiche des wegen<br />

Gebetsunterlassung hingerichteten von der Behandlung der Leiche<br />

des hingerichteten Apostaten insofern diflerirt, als jener die Ge- 20<br />

brauche und Ehren, welche der Leiche des Muslims zukommen,<br />

nicht aberkannt werden. Ein anderer Unterschied ist ein theologischer:<br />

die Tödtung des Apostaten ist ein Akt der Vernichtung des Un-<br />

glaubens, er geht der ewigen Verdammniss entgegen, dagegen ist<br />

die Tödtung des Gebetsunterlassers eine Strafe^), durch welche ein<br />

specielles Verbrechen gesühnt wird, so <strong>das</strong>s dem Hingerichteten,<br />

wenn er im Uebrigen gute Werke in seinem Leben verrichtet hat,<br />

der entsprechende Lohn im Jenseits nicht verloren geht.<br />

Die kanonischen Gebete sind die fünf täglichen und <strong>das</strong> Frei-<br />

tagsgebet. Sie müssen in der vorgeschriebenen Form und zu der 30<br />

bestimmten Zeit gebetet werden. W^er in dieser Hinsicht etwas<br />

vernachlässigt und verkehrt macht, kann sich durch eine Ent-<br />

schuldigung und durch Nachholen jedweder unangenehmen Folge<br />

entziehen. Wer aber die Verbindlichkeit der Gebete leugnet und<br />

sie oder auch nur ein einziges von ihnen unterlässt, wird, wenn er sich

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