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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Geschenkt kann werden, was gekauft werden kann.<br />

§ 2. Die Schenkung wird perfekt durch die Besitz-<br />

ergreifung des Geschenkes durch den Beschenkten.<br />

§ 3. Wenn der Beschenkte von dem Geschenk Besitz<br />

ergriffen hat, kann der Schenkende die Schenkung nicht<br />

mehr rückgängig machen, ausgenommen in dem Fall, wenn<br />

er Vater oder Grossvater des Beschenkten ist.<br />

§ 4. Wenn Jemand eine Sache einem Anderen für die<br />

Dauer seines (des Beschenkten) Lebens schenkt, so gehört<br />

sie nicht allein dem Beschenkten, solange er lebt, sondern<br />

nach seinem Tode seinen Erben.

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