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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S II Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. g2C<br />

Wenn der Herr weiss, <strong>das</strong>s sein Sklave getrunken hat, so kann er<br />

es dem Richter anzeigen, und dieser verfügt auf Grund der Anzeige<br />

die Bestrafung des Skkiven.<br />

Wenn Jemand von sich selbst bekennt, <strong>das</strong>s er getrunken habe,<br />

so steht ihm frei dies Bekenntniss zurückzunehmen.<br />

Die Straffälligkeit des Trinkens berauschender Getränke i.st die-<br />

selbe, ob der betreffende wenig oder viel getrunken hat, ob er be-<br />

rauscht geworden ist oder nicht.<br />

Wenn im Gesetz der Betrunkene erwähnt wird, ist in der Regel<br />

derjenige gemeint, der sich wissentlich oder absichtlich betrunken lo<br />

hat'j, nicht derjenige, der unabsichtlich betrunken geworden-).<br />

§ II. Diebstahl ist ,,im Geheimen widerrechtlich die Sache<br />

eines Anderen aus seinem entsprechenden Aufbewahrungsorte weg-<br />

nehmen".<br />

Offenkundig widerrechtlich die Sache eines Anderen wegnehmen<br />

ist Raub"-), wenn der Thäter sich durch Anwendung von Gewalt<br />

im Besitz derselben erhalten will, dagegen pilfering^), wenn er nach<br />

der That mit dem Objekt entfliehen will.<br />

Durch die angegebene Definition ist ausser anderem die Ver-<br />

weigerung der Rückgabe eines Depositums oder eines als Darlehn 20<br />

erhaltenen Objekts ausgeschlossen.<br />

Die Strafe für Diebstahl ist Handabhauen, nicht für Raub und<br />

pilfering und andere dolose Handlungen. Denn gegen Raub und<br />

pilfering , weil sie offen geschehen, kann man sich schützen,<br />

nicht aber gegen Diebstahl, weil er im Geheimen vor sich geht.<br />

Die Bedingungen a) und b) beziehen sich auf den Dieb, c) auf<br />

<strong>das</strong> Objekt des Diebstahls.<br />

Es ist einerlei, ob der Dieb frei oder unfrei, Muslim oder nicht-<br />

muslimischer Unterthan des Islamischen Staates ist. Dagegen findet<br />

die Strafe des Handabhauens auf den Unterthan eines Staates, 30<br />

der mit dem Islamischen in einem Vertragsverhältniss steht, keine<br />

4) ^\U=.\.

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